18. Aug 2021 | Corona
Bei Verstoß gegen Maskenpflicht droht Kündigung
Weigern sich Beschäftigte, eine vom Arbeitgeber angeordnete Maske zum Schutz vor Covid-19 zu tragen, riskieren sie eine Kündigung. Auch ein Attest ändert daran nicht unbedingt etwas, wie das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus zeigt.

Diese Erfahrung musste jetzt eine Logopädin machen, die sich weigerte, bei Therapiestunden mit Patientinnen und Patienten einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Daraufhin kündigte ihr der Arbeitgeber eine logopädische Praxis fristgerecht.
Laut Arbeitsgericht Cottbus ist die Kündigung wirksam. Der Arbeitgeber sei sogar verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Patienten und der Klägerin das Tragen einer Maske anzuordnen. Ein Attest zum Befreien von der Maskenpflicht müsse zudem konkret benennen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Tragen der Maske zu erwarten seien. Im vorgelegten Attest war lediglich die Rede davon, dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht zumutbar sei.
In den meisten Einrichtungen der Altenpflege müssen Beschäftigte weiterhin zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner eine Maske tragen.
Passend zum Thema: Evangelische Heimstiftung: Die Masken müssen fallen

Bücher
Haftungsrecht AP
Heimbewohner Hans Meyer stürzt aus dem Bett und verletzt sich. Patientin Siglinde Müller verbrennt sich am heißen Tee. Altenpflegeschülerin Alica Schulz führt eine Dekubitusprophylaxe nicht fachgerecht durch. Immer wieder stellt sich im Pflegealltag die Frage: Wer ist wann wofür haftbar? Rechtsexperte Thomas Klie vermittelt in ausgewählten Fallbeispielen, was Pflegekräfte wissen müssen. Von der Delegation ärztlicher Tätigkeiten bis hin zu Risikomanagement, Schadensersatz und Haftpflichtversicherung. Das hilfreiche Arbeitshandbuch ist anschaulich, kompakt und praxisorientiert. So gewinnen Sie als Pflegekraft schnell an Sicherheit und handeln im Pflegealltag souverän und verantwortungsvoll.
0 Kommentare
Sie sind aktuell nicht eingeloggt.
Um einen Kommentar zu verfassen, melden Sie ich bitte an.
Beim absenden Ihres Kommentar ist ein Fehler aufgetreten. Bitte versuchen sie es erneut.
Ihr Kommentar ist zu lang. Es sind maximal 2048 Zeichen erlaubt!