07. Okt 2021 | Demenz
BGH stärkt Rechte demenziell Erkrankter
Menschen mit Demenz und psychisch Erkrankte dürfen sich auch bei Geschäftsunfähigkeit eine ganz bestimmte Betreuungsperson wünschen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Beschluss (AZ: XII ZB 151/20).

Die höchstrichterliche Entscheidung dürfte sich auch auf Betreuungsverfahren in Alten- und Pflegeheimen auswirken. Nur wenn die konkrete Gefahr besteht, dass die vorgeschlagene Person sich gegen das Wohl des Betreuungsbedürftigen verhält, könne das zuständige Betreuungsgericht den personellen Wunsch des Betroffenen ablehnen.
Im Streitfall ging es um einen verwitweten Vater von vier Kindern mit einer fortschreitenden Demenz. Er hatte, bereits geschäftsunfähig, in einer notariellen Vorsorgevollmacht bestimmt, dass zwei seiner Kinder als Betreuer seine Angelegenheiten regeln sollten. Nach einem Familienstreit bestellte das Amtsgericht Marl einen Berufsbetreuer und übertrug einen Teil der Betreuungsaufgaben auf eine weitere Tochter. Das Landgericht Essen entschied, dass die in der notariellen Verfügung genannten Kinder die Betreuung übernehmen sollten. Auch wenn der Vater damals bereits geschäftsunfähig war, dürfe sein Wunsch nicht übergangen werden, so das Gericht.
Dem stimmte auch der BGH zu. Eine betreuungsbedürftige Person müsse bei ihrem Wunsch nach einem bestimmten Betreuer weder geschäftsfähig sein noch über eine „natürliche Einsichtsfähigkeit“ verfügen. Grundsätzlich sei diejenige Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht.
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