Höchst beliebt und vorübergehend umstritten: Das Bingo-Spiel in den Einrichtungen der Sozial-Betriebe-Köln (SBK) hat kurzzeitig für juristische Irritationen gesorgt.Foto: Sozial-Betriebe-Köln (SBK)
22. Jan 2018 | News
Genehmigung erteilt: Die Bingo-Kugeln rollen wieder
Erst hieß es "verboten", dann hörte man "vorübergehend genehmigt", bald ist von einem "uneingeschränkt erlaubt" auszugehen: Das Bingo-Spiel in den sechs Seniorenzentren der kommunalen Sozial-Betriebe-Köln (SBK) hat kurzzeitig hohe Wellen geschlagen und zeitweise für juristisches Durcheinander gesorgt.

Die Kölner SBK-Einrichtungen hatten unlängst die bei den Bewohnern beliebten Bingo-Spiele vorübergehend eingestellt, weil es sich möglicherweise um verbotenes Glücksspiel handelte. Das Unternehmen wurde nach eigenen Angaben im vergangenen Jahr von einem Rechnungsprüfer auf den drohenden Konflikt mit dem Gesetz aufmerksam gemacht. "Er sagte: Wenn beim Bingo-Spiel Geld eingesetzt wird, fällt das selbst bei minimalem Einsatz und Kleingewinnen unter Umständen unter den Glücksspielstaatsvertrag", sagte SBK-Geschäftsführerin Gabriele Patzke. Um bei diesen speziellen Angeboten mit einem besonderen "Nervenkitzel" mitmachen zu können, mussten sich die Senioren in den SBK-Häusern bisher Bingo-Karten für 50 Cent bis 1 Euro kaufen. Damit wurden kleine Gewinne, etwa Schokolade, finanziert.
Mittlerweile haben sich die Wogen ein wenig geglättet und die Bewohner ihren Spielspaß zurück. Die SBK haben von der Stadt Köln eine erst einmal bis Ende März 2018 gültige Genehmigung zur Durchführung ihrer öffentlichen Bingo-Veranstaltungen erhalten und die nächste große Veranstaltung für den 6. Februar terminiert. Für eine langfristige Genehmigung ist die Bezirksregierung zuständig – hier läuft aktuell das Genehmigungsverfahren.
Neben diesen kostenpflichtigen Bingo-Spielen, für die sich regelmäßig bis zu rund 100 Teilnehmer aus den Häusern und den benachbarten Stadtteilen anmelden, bieten die Pflegeheime der SBK in regelmäßigeren Abständen auch kostenlose Bingo-Nachmittage an. Diese sind nicht genehmigungspflichtig und waren von den juristischen Irritationen nicht betroffen.
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