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DAK fordert Rückzahlung von 5,9 Milliarden Euro für Pflegeversicherung

DAK kritisiert Zweckentfremdung von 5,9 Milliarden Euro in der Pflegeversicherung – laut Gutachten verfassungswidrig. Rückzahlung dringend gefordert.

Pflegekassen haben während der Corona-Pandemie 5,9 Milliarden Euro unter anderem für Boni und Corona-Tests bezahlt. Foto: Adobe Stock/Tatjana Balzer

Die DAK-Gesundheit erhebt schwere Vorwürfe. Ein von der Krankenkasse in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten der Hamburger Juristin Prof. Dr. Dagmar Felix belegt, dass während der Corona-Pandemie 5,9 Milliarden Euro aus der sozialen Pflegeversicherung zweckentfremdet wurden. Diese Gelder, die unter anderem für Corona-Tests und Boni für Pflegekräfte verwendet wurden, seien verfassungswidrig verwendet worden, heißt es in dem Gutachten.

Den Kassen seien damit „gesetzliche Zahlungsverpflichtungen auferlegt worden, die nicht der Finanzierung der Sozialversicherung, sondern der Finanzierung von gesamtgesellschaftlichen Aufgaben dienten“, heißt es in dem Gutachten.

DAK-Vorstandschef Andreas Storm forderte die sofortige Rückzahlung der Summe, um einen drohenden massiven Beitragsanstieg in der Pflegeversicherung im Jahr 2025 zu verhindern. Gelinge die Rückzahlung nicht, sei dies laut Gutachten eindeutig verfassungswidrig und hätte fatale Folgen, warnt Storm. Ein Rückgriff auf Sozialversicherungsbeiträge für pandemiebedingte Maßnahmen sei nicht zulässig, bestätigt auch die Juristin Prof. Dr. Dagmar Felix.

„Den Pflegekassen steht das Wasser bis zum Hals“, sagte Maria Loheide, Vorständin Sozialpolitik der Diakonie Deutschland. Nicht zuletzt würden die pandemiebedingten Kosten der Pflege die Kassen belasten. „Das kann nicht durch Beiträge aufgefangen werden, sondern ist durch Bundesmittel zu finanzieren“, so Lohheide.

Der Bund hatte die Pflegekassen verpflichtet, im Jahr 2020 Zahlungen an Pflegeeinrichtungen zur Finanzierung pandemiebedingter Maßnahmen zu leisten. Diese wurden jedoch aus Beitragsmitteln der sozialen Pflegeversicherung finanziert. Diese hätten nur zum Schutz der Versicherten verwendet werden dürfen. Gegen diese Zweckentfremdung kann laut Gutachten vor den Sozialgerichten geklagt werden.

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