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Tariftreue: Caritas schlägt Ecklohn-Modell vor

Die Bundesregierung arbeitet aktuell an einer umfassenden Evaluierung der Tariftreueregeln in der Langzeitpflege. Die Dienstgeberseite in der Caritas (DGS) legt nun mit einem eigenen Modell konkrete Vorschläge für eine Entlastung der Einrichtungen vor.

Die Dienstgeberseite der Caritas hat ein Modell vorgelegt, mit dem Pflegeeinrichtungen finanziell entlastet werden sollen. Foto: AdobeStock/Jürgen Flächle

Laut der DGS basiert die aktuelle Berechnung der „regional üblichen Entlohnungsniveaus“ (§§ 72, 82c SGB XI) auf jährlichen Meldungen aller tarif- und AVR-gebundenen Einrichtungen. Diese jährlichen Erhebungen verursachen erheblichen Aufwand, da detaillierte Entlohnungsdaten pro Qualifikationsgruppe erhoben, berechnet und an den GKV-Spitzenverband übermittelt werden müssen. Besonders betroffen sind Einrichtungen, die ohnehin tarif- bzw. AVR-gebunden sind, und damit bereits höhere Standards einhalten.

Um diese Belastung zu reduzieren, schlägt die DGS ein „Ecklohn-Modell“ vor. Ziel ist, die Meldepflichten der einzelnen Einrichtungen deutlich zu verringern und stattdessen die Arbeit- und Dienstgeberverbände in die Pflicht zu nehmen. Diese sollen tarifliche „Meta-Daten“ bereitstellen, während die Einrichtungen nur noch Angaben über ihre Beschäftigtenzahlen und die jeweilige Qualifikationsstruktur liefern müssten.

Die DGS präsentierte zwei konkrete Berechnungsverfahren:

  • Verfahren I verzichtet auf Angaben zur Eingruppierung. Die notwendigen Vorgaben zu Entgeltgruppen und Stufen müssten gesetzlich oder untergesetzlich festgelegt werden. Dies würde die Berechnung stark abstrahieren, aber die Einrichtungen maximal entlasten.
  • Verfahren II bezieht zusätzlich Eingruppierungsdaten der Beschäftigten aus den Einrichtungen ein. Dies reduziert den Abstraktionsgrad, belastet die Einrichtungen etwas stärker, bleibt aber transparenter.

Beide Vorschläge sollen die bestehende Berechnungslogik erhalten, die Tarifvielfalt respektieren und die Gleichstellung kirchlicher AVR mit anderen Tarifwerken sichern. Eingriffe in bestehende Tarifverträge – wie sie etwa durch allgemeinverbindliche Tarifverträge oder Mindestlöhne entstehen können – sind dagegen nicht vorgesehen.

Die DGS verweist dabei auf das sogenannte Repräsentativitätsprinzip (§ 72 Abs. 3b SGB XI). Der Grad, wie stark repräsentativ oder abstrakt gerechnet werden soll, ist derzeit offen. Schon jetzt gilt: Je abstrakter die Berechnung, desto geringer der Aufwand für die Einrichtungen – allerdings steigt damit der Bedarf an klaren gesetzlichen Vorgaben für die Berechnungsverfahren.

Die DGS betont, dass beide Modelle offen für weitere Anpassungen seien. So könnte etwa die Pflicht zur jährlichen Datenerhebung auf zwei- oder dreijährige Intervalle ausgedehnt werden, um den Verwaltungsaufwand zusätzlich zu senken.

Das Bundesgesundheitsministerium hat die gesetzliche Aufgabe, die Wirkung der Tariftreueregeln bis Ende 2025 zu überprüfen. In diesem Prozess soll auch über die Vorschläge der DGS entschieden werden.