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Ausfallkonzept: So funktioniert ein Springerpool
Ein trägerübergreifender Springerpool kann Personalausfälle in Pflegeeinrichtungen wirksam kompensieren. Gerhard Boll vom PARITÄTISCHEN Schleswig-Holstein stellte auf dem ALTENPFLEGE Messekongress ein Konzept vor.
Auf dem ALTENPFLEGE Messekongress in Essen präsentierte Gerhard Boll, Referent für Altenhilfe und Pflege beim PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband Schleswig-Holstein, ein Konzept für einen einrichtungs- und trägerübergreifenden Springerpool. Das Modell basiert auf § 25 des Landesrahmenvertrags Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 113c Absatz 2 SGB XI und soll betriebliche Ausfallkonzepte stärken.
Zu den Vorteilen gehört laut Boll unter anderem eine Verringerung der Arbeitsbelastung. „Ich kann aller Vorraussicht nach die Krankheitstage reduzieren. Und ich kann bei Kristen relativ zügig zusätzliche Personal holen, ohne dass es mich entsprechend viel mehr Geld kostet“, so Boll, der das Projekt rechtlich abgeklopft hat und es nun mit Partnern in die Umsetzung bringen will.
Gesetzliche Grundlagen und Refinanzierung
Der seit Oktober 2024 geltende § 25 des Landesrahmenvertrags in Schleswig-Holstein ermöglicht eine höhere personelle Ausstattung über Personalpools, wenn diese auf betrieblichen Konzepten basieren. Voraussetzung ist eine Pflegedienstquote von mindestens 100 Prozent. Die Refinanzierung zusätzlicher Planstellen oberhalb dieser Quote sowie der Ausfallzeiten der Springerpoolmitarbeiter:innen erfolgt über Pflegesatzverhandlungen. Auch Kosten für Koordinator:innen, Verwaltung und EDV müssen refinanziert werden.
Funktionsweise des Springerpools
Das vorgestellte Konzept geht von drei gemeinnützigen Pflegeeinrichtungen unterschiedlicher Träger aus, die ein gleichlautendes Ausfallkonzept erstellen. Die Einrichtungen ermitteln ihren Personalausfall der letzten drei Jahre und bilden daraus einen prozentualen Wert. Bei einer angenommenen Ausfallquote von 25 Prozent würden beispielsweise 7,5 Vollzeitkräfte benötigt – verteilt auf drei Einrichtungen jeweils 2,5 Vollzeitkräfte. Die Springerpoolmitarbeiter:innen bleiben arbeitsrechtlich bei ihrem Heimatbetrieb angestellt und unterliegen nur dessen Weisungsrecht. Sie erhalten eine Flexibilitätszulage sowie Zulagen für Bereitschaftsdienst und Arbeit auf Abruf.
Abgrenzung zur Leiharbeit
Boll grenzt das Konzept klar von Arbeitnehmerüberlassung ab: „Da keine Entgeltzahlung zwischen den Kooperationspartnern erfolgt und die Mitarbeiter:innen nicht in den Dienstplan des Einsatzbetriebs eingebunden werden, greift das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht“, führt er in Essen aus. Bei zeitlichen Ungleichgewichten zwischen den Einrichtungen seien Ausgleichszahlungen vorgesehen. Zudem sollte keine Umsatzsteuerpflicht entstehen, da es sich um gemeinnützige Pflegebetriebe handelt, die im Rahmen gesetzlich gewollter Kooperationen handeln.
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