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Warum BEM-Fehler für Pflegeheime noch riskanter werden

Ein aktuelles Urteil verschärft die Lage für Arbeitgeber: Wer externe Dienstleister für das betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) beauftragt, haftet für deren Fehler. Die Folgen können existenziell werden.

Eine Pflegekraft redet mit ihrer Vorgesetzten
Eine Pflegekraft redet mit ihrer Vorgesetzten. Rechtssicherheit ist dabei essenziell. Foto: Werner Krüper

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat entschieden: Verfahrensfehler externer BEM-Dienstleister fallen vollständig auf den Arbeitgeber zurück. Laut Rechtsanwalt Peter Sausen kann dies krankheitsbedingte Kündigungen unwirksam machen, mit weitreichenden Konsequenzen für Pflegeeinrichtungen.

Im verhandelten Fall hatte ein externer Dienstleister schwere Datenschutzfehler begangen. Das Einladungsschreiben war unvollständig, die angekündigte Datenschutzerklärung wurde nie ausgehändigt. Trotzdem wurden bereits im ersten Gespräch sensible Gesundheitsdaten erhoben. Als der Arbeitgeber später krankheitsbedingt kündigte, erklärte das LAG die Kündigung für unwirksam.

Die Brisanz für die Pflege ist hoch: Hohe Arbeitsbelastungen führen zu langen Fehlzeiten. Ab sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit binnen zwölf Monaten ist ein BEM Pflicht. Fehler im Verfahren können dazu führen, dass Arbeitgeber nicht mehr beweisen können, dass eine Kündigung verhältnismäßig war.

Mehr Details zu BEM-Fallstricken und rechtssicheren Verfahren lesen Sie in der Juni-Ausgabe der Fachzeitschrift Altenpflege.