Demenz
Auch Menschen mit Demenz dürfen wählen
Auch an Demenz erkrankte Personen haben ein gesetzlich verankertes Wahlrecht. Darauf haben Patientenschutzinitiativen im Vorfeld der Bundestagswahl hingewiesen.

Der BIVA-Pflegeschutzbund hat berichtet, dass Pflegeheimleitungen Bewohnerinnen und Bewohnern die Wahlunterlagen vorenthalten würden. Auch Angehörigen werde mit der Begründung, Wahlbetrug zu verhindern, die Aushändigung dieser Unterlagen verweigert.
Auch mit Demenz Wahlrecht ausüben
Seit 2019 darf niemand von einer Wahl ausgeschlossen werden, es sei denn, das Wahlrecht wurde entzogen. Damit haben auch Demente grundsätzlich ein gesetzlich verankertes Wahlrecht. Es sei Aufgabe der Betreuerinnen und Betreuer, die Wahlabsicht des Erkrankten zu ergründen oder, falls dies nicht gelingt, das Wahlrecht nicht ausüben zu lassen. Laut Pflegeschutzbund habe eine Heimleitung keinesfalls das Recht, eigenständig dem Bewohner oder der Bewohnerin das Wahlrecht zu verweigern.
Die Alzheimer Forschungsinitiative weist darauf hin, dass Angehörige oder Pflegepersonen behilflich sein können, wenn Pflegebedürftige bei der Stimmabgabe Unterstützung bräuchten. Die Unterstützung bezieht sich allerdings nur auf die technische Abwicklung der Stimmabgabe, beispielsweise das Eintüten und Einwerfen des Stimmzettels in die Wahlurne.
Wahlrecht kann nicht delegiert werden
Nicht erlaubt und strafbar ist jede Form der Beeinflussung und Manipulation der Wahlentscheidung der Betroffenen. Es sei nicht zulässig, nur aufgrund von Vermutungen in seinem oder ihrem Sinne zu entscheiden oder ein aus der Vergangenheit bekanntes oder vermutetes Abstimmungsverhalten des Wahlberechtigten oder der Wahlberechtigten fortzuführen, sagte Anna-Karina Elbert von der Bundeswahlleitung in Wiesbaden. Das Wahlrecht sei ein höchstpersönliches Recht und kann deshalb auch nicht durch eine Vollmacht an eine andere Person delegiert oder von einer gesetzlichen Vertretung ausgeübt werden.
Passend dazu: WHO-Studie: Zahl der Demenzkranken steigt rasant
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