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Gehaltsfortzahlung: Altenpflegerin scheitert vor Gericht
Arbeitnehmer, die direkt nach dem Ende einer Krankschreibung wegen einer weiteren Krankheit ausfallen, können nicht automatisch mit einer neuerlichen Gehaltsfortzahlung rechnen. Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Sitz in Erfurt. Geklagt hatte eine Altenpflegerin aus Niedersachsen (Az.: 5 AZR 505).

Eine weitere Gehaltsfortzahlung sei nur dann möglich, wenn die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit zu Beginn der neuen bereits beendet sei, urteilten die Erfurter Richter. Nachweisen müsse dies der Arbeitnehmer.
Der fünfte Senat des BAG gab damit dem Arbeitgeber Recht, der bei der zweiten Krankschreibung keine Gehaltsfortzahlung geleistet hatte. Dabei ging es um 3.400 Euro brutto plus Zinsen für rund sechs Wochen. Die Altenpflegerin war im Jahr 2017 zunächst gut drei Monate wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig gewesen. Noch am Schlusstag der Arbeitsunfähigkeit hatte ihr eine andere Ärztin wegen einer für den nächsten Tag geplanten Operation eine neue Krankschreibung ausgestellt. Diese dauerte rund sechs Wochen, in denen die Frau weder Geld vom Arbeitgeber noch Krankengeld einer Krankenkasse erhielt.
Aus Sicht der Richter hat die Klägerin nicht den Nachweis erbracht, dass die erste Krankschreibung vor Beginn der neuen endete. Dies hätten Vernehmungen der behandelnden Ärzte durch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) ergeben. Die Erfurter Richter bestätigten in der Revisionsverhandlung das vorangegangene LAG-Urteil.
Die Entgeltfortzahlung übernimmt der Arbeitgeber in der Regel in den ersten sechs Wochen der Krankheit von Arbeitnehmern. Danach springt die Krankenkasse bis zu 72 Wochen mit Krankengeld ein.
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