Allgemein

Gemeinsam unterstützen

Der Qualitätsbereich 3 der neuen Qualitätsprüfrichtlinie (QPR) setzt neue Akzente für eine person-zentrierte Pflege. So erfahren Betreuungsleistungen und Nachtdienst eine Aufwertung ihrer Fachlichkeit.

Der Qualitätsbereich „Unterstützung bei der Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte“ umfasst drei Qualitätsaspekte sowie die Plausibilitätsprüfung der Datenerfassung für den Indikator „Erhaltene Selbstständigkeit bei der Alltagsgestaltung und sozialer Kontakte“ und die Plausibilitätskontrolle zur Erfassung der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten. Diese beiden Datenerhebungen werden von der Einrichtung analog zum Begutachtungsinstrument für die Berechnung der Indikatoren durchgeführt. Wie bereits im Qualitätsbereich 1 geht es bei der Plausibilitätskontrolle um eine stimmige Einschätzung in den Selbstständigkeits- bzw. Fähigkeitskategorien.

Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags

Der erste Qualitätsaspekt beschäftigt sich mit der Unterstützung bei Beeinträchtigungen mit der Sinneswahrnehmung – sprich: mit dem Sehen und Hören. In der Tat sind Einschränkungen des Seh- oder Hörvermögens bei vielen Bewohnern in Pflegeeinrichtungen ein Thema, dem bisher nicht durchgängig ausreichend Beachtung geschenkt wurde. Insofern ist zu begrüßen, dass Unterstützungsbedarfe bei Seh- und Hörbeeinträchtigungen Eingang in die Qualitätsprüfrichtlinie gefunden haben. Steht doch zu erwarten, dass dadurch die Sensibilität hierfür geschärft wird.

Erwartet wird in diesem Prüffeld das Erfassen von Beeinträchtigungen, das Einschätzen daraus resultierender Risiken und eine darauf aufbauende Planung von Maßnahmen unter Einbezug der Hilfsmittelversorgung. Bewertet werden auch hier nur Sachverhalte, die von der Einrichtung beeinflussbar sind. Gerade bei Hörgeräten kommt es oft vor, dass Bewohner diese ablehnen. Bei Sehhilfen sind vielfach die Grenzen des Nutzens erreicht. Im Vordergrund stehen dann kompensierende Maßnahmen, wie eine entsprechende Umgebungsgestaltung – um beispielsweise ein damit assoziiertes Sturzrisiko zu reduzieren – und die Beachtung besonderer Kommunikationsanforderungen im Pflegealltag. Werden Hilfsmittel eingesetzt, ist es wichtig, dass diese für den Bewohner auch jederzeit verfügbar sind. Darüber hinaus gilt es bei den Sinneswahrnehmungen, wie bei anderen Körperfunktionen auch, Veränderungen zu beobachten und entsprechende Konsequenzen aus diesen zu ziehen.

Der zweite Qualitätsaspekt befasst sich mit der Unterstützung bei der Tagesstrukturierung, Beschäftigung und Kommunikation. Hier kommen sowohl biografische als auch aktuelle Informationen zu individuellen Gewohnheiten, Bedürfnissen und Beschäftigungswünschen zum Tragen. Diese Informationen spielen auch eine Rolle, wenn es darum geht, auf Einrichtungsebene das Biografieorientierte Arbeiten im Qualitätsbereich 5 zu bewerten. Unter Beschäftigungswünschen werden die im Alltag üblichen Aktivitäten verstanden. Ungewöhnliche Bedürfnisse, die einen unüblich großen finanziellen oder technischen Aufwand erfordern, sind nicht angesprochen.

Von der Einrichtung wird erwartet, dass sie gemeinsam mit dem Bewohner und unter Umständen seinem Stellvertreter eine individuelle Tagesstruktur erarbeitet und diese dann auch als Maßstab für die Organisation pflegerischer Hilfen umsetzt. Beispiele, die auf der Hand liegen, sind die Berücksichtigung der Aufsteh- und Zubettgehzeiten sowie Ruhephasen. In der Leitfrage wird ausdrücklich von einer gemeinsamen Erarbeitung gesprochen. Es sollte also neben der Tagesstruktur selbst auch der zugrunde liegende Verständigungs- und Aushandlungsprozess erkennbar sein.

Bei der morgendlichen und abendlichen Grundversorgung kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass die Pflegezeiten nicht im Einklang mit den individuellen Bedürfnissen der Bewohner stehen und diese sich an die Dienstzeiten und Ablauforganisationen der Einrichtung anzupassen haben. Beispiele, die von Bewohnern und Angehörigen geschildert werden, sind stundenlanges Warten auf Hilfe, „obwohl man nicht mehr liegen könne“, oder das Verpassen von Therapien beziehungsweise von Aktivitäten wie etwa eines Gottesdienstbesuchs. Solche Situationen werden zukünftig als eingetretene negative Folge der D-Kategorie bewertet.

Neben der Tagesstruktur wird auch überprüft, ob eine interessensgerechte und den Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung möglich ist. Dabei wird Beschäftigung ausdrücklich nicht auf geplante Einzel- und Gruppenaktivitäten begrenzt. Im Klartext bedeutet das: Es geht nicht nur um die Angebote, die von der Betreuung vorgehalten werden, sondern auch um die darüber hinausgehende Unterstützung zur Beschäftigung im Tagesablauf – zum Beispiel durch Pflege- und Präsenzkräfte oder andere Personengruppen.

Das Themenfeld der sozialen Betreuung zeigt damit ebenfalls sehr deutlich die person-zentrierte Herangehensweise. Genügte es in der Vergangenheit, einen Angebotsplan vorzuzeigen und bekannt zu geben, stellt sich jetzt die Frage, ob die Angebote der Einrichtung auf die Interessen und Fähigkeiten der jeweiligen Bewohner zugeschnitten sind. Wenn für „die versorgte Person keine geeigneten, ihren Bedürfnissen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen entsprechenden Beschäftigungsangebote existieren“, wird dies als eine eingetretene negative Folge der D-Kategorie bewertet. In der nachfolgenden Abbildung finden Sie die zu diesem Qualitätsaspekt in der QPR formulierten Beispiele für eingetretene negativen Folgen.

Einschätzung der nächtlichen Versorgungsbedürfnisse

Neu ist auch die Betrachtung der Qualität in der nächtlichen Versorgung mit dem dritten Qualitätsaspekt in diesem Bereich. Hier wird eine aussagekräftige Bedarfseinschätzung und Maßnahmenplanung erwartet, die sowohl individuelle Schlafprobleme und nächtliche Risikosituationen als auch eine Betrachtung von Wechselwirkungen zwischen Tagesgestaltung und nächtlichem Bedarf berücksichtigt. Beispielhaft sind hier Situationen nächtlicher Unruhe einerseits und fehlender Beschäftigung über den Tag hinweg ins Augenmerk zu nehmen. Auch Zeit und Dauer von Ruhephasen könnten sich in Form einer Über- oder Unterforderung negativ auf die nächtliche Situation auswirken.

Natürlich fallen in die Bedarfseinschätzung auch physische Bedürfnisse wie Toilettengänge und Positionswechsel im Bett. Die Einschätzung erfolgt analog zum Modul 6 im Begutachtungsinstrument. Maßgeblich für die Qualitätsbewertung ist eine bedarfsgerechte Maßnahmenplanung und Umsetzung der geplanten Maßnahmen.

Im Qualitätsbereich 3 werden insbesondere Anforderungen an eine ganzheitliche, berufsgruppenübergreifende Maßnahmenplanung unter Einbindung des Bewohners und gegebenenfalls seines Stellvertreters über 24 Stunden und sieben Tage die Woche deutlich. Der Umsetzungsstand dieser Anforderungen sowie die Herangehensweisen variieren zwischen den Einrichtungen sehr stark, nicht zuletzt auch weil die länderspezifischen Rahmenbedingungen differieren.

Bei der Zusammenarbeit zwischen Tag- und Nachtdienst muss zwischen Einrichtungen mit Drei-Schicht-System und Einrichtungen mit Dauernachtwachen unterschieden werden. Im Drei-Schicht-System ist die Bezugspflegefachkraft automatisch für die Maßnahmenplanung über 24 Stunden zuständig. Sie ist auch regelhaft nachts im Einsatz und kennt daher ihre Bewohner auch mit dem nächtlichen Hilfebedarf. Kommt ein festes Nachtwachen-Team zum Einsatz, sollte in der Einrichtung darüber nachgedacht werden, ob und wie die Abstimmung zwischen Tag und Nacht auf Bewohnerebene organisiert ist beziehungsweise optimiert werden kann.

In manchen Einrichtungen schreiben die Nachtwachen die Maßnahmenplanung für die nächtliche Versorgung. Hierbei wäre darauf zu achten, dass alle Bedürfniskategorien und Unterstützungsbedarfe mit Relevanz für die Nacht Beachtung finden. Zudem sollte zwischen Tag- und Nachtdienst eine Abstimmung über die Fähigkeiten und Beeinträchtigungen erfolgen, sodass es nicht zu Widersprüchen kommt. Etwa, wenn der Tagdienst im Modul Mobilität eine überwiegende Selbstständigkeit in der Fortbewegung einschätzt, der Nachtdienst hingegen ohne weitere Erklärung eine Inkontinenzversorgung im Bett durchführt. Hier liegt die Vermutung nahe, dass die nächtliche Maßnahmenplanung nicht dem Bedarf entspricht und damit eine negative Folge für den Bewohner eingetreten ist. Es wird schwer sein, im Fachgespräch diese Vermutung zu widerlegen.

Die Notwendigkeit zur Abstimmung gilt nicht nur zwischen Tag- und Nachtdienst, sondern besonders auch für die Zusammenarbeit mit den Berufsgruppen der sozialen Betreuung. Hier muss ebenfalls von isolierten, parallel geführten Maßnahmenplänen abgeraten werden. Stattdessen ist das personzentrierte Verständnis bei allen Beschäftigten zu fördern und die Ablauforganisation Schritt für Schritt daran anzupassen.