News

Gericht: Pflegekraft im Pflegeheim ist nicht selbstständig

Pflegefachkräfte in einem Pflegeheim sind abhängig beschäftigt, unterliegen damit der Sozialversicherungspflicht und können daher nicht als Selbstständige gelten. Das hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) mit Sitz in Darmstadt in einer neuen Entscheidung (Az.: L 1 KR 551/16) klargestellt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

- Das Landessozialgericht Hessen hat klargestellt: Pflegefachkräfte, die in einem Pflegeheim arbeiten, sind abhängig beschäftigt und können nicht als Selbstständige gelten.Foto: Krüper

Ein staatlich anerkannter Altenpfleger aus dem Landkreis Rotenburg (Niedersachsen) war im Juli 2013 für eine stationäre Pflegeeinrichtung im Kreis Groß-Gerau tätig. Zu seinen Aufgaben gehörten unter anderem Hilfe bei der Körperpflege und der Nahrungsaufnahme, das An- und Ausziehen der Pflegebedürftigen sowie deren Umlagern und Mobilisation. Ferner führte er Behandlungspflege wie das Wechseln von Verbänden, das Verabreichen von Infusionen und Medikamenten sowie das Anlegen von Kompressionsstrümpfen durch. Für seine Tätigkeit erhielt er einen festen Stundenlohn. Er vertrat die Ansicht, dass er für verschiedene Auftraggeber als freiberufliche Pflegefachkraft tätig sei, und beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens.

Die Rentenversicherung beurteilte seine Tätigkeit hingegen als abhängige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Das Sozialgericht Darmstadt als erste Instanz und nun das hessische Landessozialgericht gaben der Rentenversicherung Recht. Der Pfleger sei in die Arbeitsorganisation des Pflegeheims eingegliedert und weisungsabhängig tätig gewesen. So habe der Pfleger organisatorisch einer Wohnbereichsleitung unterstanden, sei im Schichtdienst tätig gewesen und habe mit den fest angestellten Kranken- und Altenpflegern sowie den Ärzten zusammengearbeitet. Auch habe er sich an die vorgegebenen Abläufe im Pflegeheim halten, Übergaben durchführen und die Pflegeleistungen dokumentieren müssen.

Der Pfleger habe auch kein für eine selbstständige Tätigkeit sprechendes Unternehmerrisiko getragen. Vielmehr habe er eine feste Vergütung bezogen, die nicht erfolgsabhängig gewesen sei, so die LSG-Richter in ihrer Entscheidung, die am 16. Mai 2017 getroffen und am 13. Juni 2017 veröffentlicht wurde.