Allgemein
Kontinuierlich verbessern
Die Fragen im sechsten und letzten Bereich der neuen Qualitätsprüfung zielen auf die gesteuerte und systematische Umsetzung eines ständigen Verbesserungsprozesses im Alltag ab.

Der Qualitätsbereich 6 gehört – neben den bedarfsübergreifenden Qualitätsaspekten – zu den einrichtungsbezogenen Prüfinhalten und wird mit dem Prüfbogen B (Anlage 2 der Qualitätsprüfungsrichtlinie QPR) erhoben. Er beinhaltet folgende Qualitätsaspekte:
- 6.1 Qualifikation der und Aufgabenwahrnehmung durch die verantwortliche Pflegefachkraft/Pflegedienstleitung
- 6.2 Begleitung Sterbender und ihrer Angehörigen
- 6.3 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Behebung von Qualitätsdefiziten
Anders als bei den bewohnerbezogenen Themen erfolgt die Überprüfung anhand von Fragen, die nach dem bekannten dichotomen Bewertungssystem „Ja/Nein“ beantwortet werden. Die Aspekte 6.1 und 6.3 werden nicht veröffentlicht, sie werden jedoch aus dem Prüfbogen B in den Prüfbericht übernommen. Dabei wird von dem Prüfer erwartet, dass er die festgestellten Sachverhalte zu Qualitätsdefiziten nachvollziehbar benennt. Abweichende Auffassungen der Pflegeeinrichtung sind ebenfalls zusammenfassend darzustellen.
Die Ausführungen sollen so präzise sein, dass die Pflegekasse sie nutzen kann, um einen Maßnahmenbescheid zu erteilen, der auch einer juristischen Auseinandersetzung Stand hält (vergleiche Anlagen 5 und 9 der QPR). Das gleiche gilt für den Qualitätsaspekt zur Sterbebegleitung. Darüber hinaus werden die Ergebnisse zu diesem Bereich veröffentlicht. Die Prüffragen sind in tabellarischer Form mit einem Ja oder Nein hinter der Prüffrage abgebildet (vergleiche Anlagen 7 und 8 der Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege QDVS).
Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
Im Qualitätsaspekt 6.1 werden die Qualifikation und die Aufgabenwahrnehmung der Pflegedienstleitung und ihrer Stellvertretung anhand von sieben Fragen überprüft. Bezogen auf ihre Qualifikation hat die Pflegedienstleitung eine Weiterbildung nachzuweisen. Beide Leitungskräfte müssen Pflegefachkräfte und sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. Bezogen auf die Ressourcen benötigt die Pflegedienstleitung Zeitfenster, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. Wie bereits im alten System wird demzufolge erhoben, wie viele Stunden Pflegedienstleitung und Stellvertretung in der direkten Pflege tätig sind. Daraus wird die Bewertung ausreichender Zeitressourcen für Führungsaufgaben abgeleitet.
Hinsichtlich ihrer Aufgaben wird in der sechsten Prüffrage hinterfragt, ob die Pflegedienstleitung für die systematische Umsetzung des Pflegeprozesses Sorge trägt. Neben dieser fachlichen Versorgung gehört die bedarfs- und qualifikationsgerechte Dienstplanung ebenfalls zum Aufgabenbereich der PDL. Diesem Aspekt wird in der siebten Prüffrage nachgegangen. In der Regel liegen Qualifikationsnachweise und Stellenbeschreibungen sowie Ablaufbeschreibungen zur Personaleinsatzplanung in den Einrichtungen vor.
Der Qualitätsaspekt 6.1. stellt also keine neuen Anforderungen, ist seit vielen Jahren bekannt und wird mehrfach von unterschiedlichen Instanzen überprüft. Seine Daseinsberechtigung bezieht dieses Prüffeld eigentlich nur noch aus dem Tatbestand der gesetzlichen Vorgaben in § 71 SGB XI, deren Einhaltung hier formal kontrolliert wird.
Zusammenarbeit in der Sterbebegleitung
Im Qualitätsaspekt 6.2 wird die Begleitung Sterbender und ihrer Angehörigen in der stationären Langzeitpflege anhand von fünf Fragen überprüft. Für solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen entfällt dieser Aspekt. Die Einrichtung muss hierzu ein Konzept und damit einhergehende Verfahrensregelungen vorhalten. In dem Konzept wird beschrieben, was die Einrichtung unter Begleitung sterbender Bewohner und ihrer Angehörigen versteht und wie sie diese umsetzt.
Ein wichtiger Part ist dabei auch die Zusammenarbeit mit Palliativ- und Hospizdiensten. Es sollte nicht nur beschrieben sein, wie und wann diese eingebunden werden, sondern auch wie die Zusammenarbeit organisiert und koordiniert wird und wer als Ansprechpartner vor Ort im konkreten Fall für die externen Kooperationspartner dient. Dabei ist nicht nur an die ergänzende Unterstützung von Palliativfachkräften im Rahmen der SAPV zu denken, sondern insbesondere ein Augenmerk auf die Betreuung ehrenamtlich tätiger Begleitpersonen zu richten, die von dem Palliativdienst in der Einrichtung eingesetzt werden. Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin empfiehlt den Einsatz eines Palliativbeauftragten in einer stationären Einrichtung.
In diesem Kontext ist auch an die Möglichkeiten der Versorgungsplanung nach § 132 g SGB V zu denken, für die entsprechende Rahmenverträge einschließlich der Refinanzierung inzwischen vorliegen. Dessen ungeachtet ist selbstverständlich im Konzept und in den Verfahrensregelungen zu beschreiben, wie die Wünsche und Bedürfnisse zum Sterbeprozess sowie entsprechende Verfügungen und Vollmachten erfasst, dokumentiert, aufbewahrt und von allen Beschäftigten bei der Begleitung beachtet werden. Wie in der Vergangenheit auch, kann der Prüfer nicht die inhaltliche Qualität des Konzepts und der Regelungen bewerten. Er kann nur feststellen, ob die geforderten Aussagen getroffen wurden oder nicht und ob die Ausführungen grundsätzlich nachvollziehbar sind. Wird eine der fünf Prüffragen mit „Nein“ beantwortet, muss der Prüfer den Mangel dokumentieren und erläutern.
Kontinuierlicher Verbesserungsprozess im Versorgungsalltag
Die fünf Prüffragen zum Qualitätsaspekt 6.3 beziehen sich auf das interne Qualitätsmanagement. Es geht darum, ob erkannte Qualitätsdefizite in vergangenen Qualitätsprüfungen oder Hinweise aus aktuellen Qualitätsindikatoren systematisch aufgegriffen und bearbeitet wurden. Es wird erwartet, dass in der Einrichtung Regelungen bestehen, um im Pflegealltag Qualitätsdefizite zu entdecken. Dazu gehören typischerweise Pflegevisiten, Beschwerdemanagement und interne Audits.
Mit der zweiten Frage wird überprüft, ob die Einrichtung bezüglich der erkannten Qualitätsdefizite auch etwas unternimmt, ob sie also eine Analyse und Bewertung vornimmt und entsprechende Maßnahmen zur Korrektur und Vermeidung einer Wiederholung ergreift. Häufig werden hierzu To-do-Listen, Aktions- oder Maßnahmenpläne eingesetzt. Wurden bei den Qualitätsindikatoren Ergebnisse erzielt, die „weit unter dem Durchschnitt“ liegen, überprüft der MDK nicht nur, dass eine Analyse und Maßnahmenplanung vorliegt, sondern auch, ob diese inhaltlich geeignet ist, eine Qualitätsverbesserung zu erzielen (Prüffrage 3).
Prüffrage 4 befasst sich mit der Evaluation der qualitätssichernden Maßnahmen. Nehmen wir an, Sie haben eine Schulung zur Sturzprophylaxe durchgeführt mit dem Ziel, die Zahl der Sturzereignisse und die Zahl der Sturzfolgen zu senken. Wie und wann prüfen Sie, ob diese Maßnahme wirksam war? Haben Sie dazu ein Vorgehen definiert?
Mit der fünften Frage wird schließlich geprüft, wie Sie die Kommunikation über Qualitätsdefizite und qualitätssichernde Maßnahmen mit allen Beschäftigten geregelt und organisiert haben. Erwartet wird, dass Sie durch Beteiligung und Kommunikation das Qualitätsbewusstsein und das Qualitätsverständnis bei den Mitarbeitern fördern. Dazu können zum Beispiel Übergaben, Teambesprechungen, Fallbesprechungen, Arbeitsgruppen oder Qualitätszirkel genutzt werden.
Das Spannende am dritten Qualitätsaspekt ist, dass die Fragen auf die gesteuerte und systematische Umsetzung eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses im Alltag abzielen – also auf ein gelebtes Qualitätsmanagement. Es wird auf viele, rein formale Kriterien der Vergangenheit verzichtet, die Qualitätsmanagement zu einem Schrank voller Ordner fernab der Praxis gemacht haben. Vielmehr bietet sich hier die Chance, Qualitätsmanagement mit seinem eigentlichen Sinn und Nutzen neu zu entdecken, den Indikatoren zu einem tatsächlichen Nutzen zu verhelfen und eine konstruktive Fehlerkultur in der Einrichtung zu fördern.
Ob diese Chance genutzt wird, hängt sicherlich auch von der Interpretation und Anwendung der QPR durch die einzelnen Prüfteams ab. Es wäre allen Bewohnern und Pflegenden zu wünschen, dass viele Qualitätsprüfer das neue Verständnis der Qualitätsprüfung verinnerlichen und sich schnell von den Formalismen und Auswüchsen des Bürokratismus befreien.
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