Pflegemanagement

Pflegeheime bleiben zunächst auf Gasumlage sitzen

Heime können die ab Oktober fällige Gasumlage erst dann an Bewohnerinnen und Bewohner weitergeben, wenn es eine entsprechende Vergütungsvereinbarung gibt.

Pflegeheime bleiben zunächst auf Gasumlage sitzen
Foto: AdobeStock/schulzfoto Warme Zimmer werden auch in Alten- und Pflegeheimen deutlich teurer werden.

Steigende Energiekosten müssen zuvor in den Entgeltverhandlungen geltend gemacht werden. Darauf hat am Freitag Andreas Wedeking, Geschäftsführer des Verbandes katholischer Altenhilfe in Deutschland hingewiesen.

Wedeking erklärte die komplexe Thematik an einem Rechenbeispiel für ein Pflegeheim: Es hatte 2021 für Strom und Heizung 95.500 Euro zu bezahlen. Sollten die Preise um 100 Prozent steigen, dann müsste die Einrichtung zusätzlich 95.500 Euro zunächst selbst finanzieren – und dann in der nächsten Pflegesatzverhandlung mit den Kostenträgern geltend machen. Die müssten die höheren Energiekosten anerkennen, was wiederum zu höheren Pflegesätzen führen würde.

Gasumlage kann nicht unmittelbar weitergegeben werden

Für die Heimträger bestehe das Problem, dass sie die Kosten der Gasumlage wegen bestehender Pflegesatzvereinbarungen nicht unmittelbar weitergeben könnten, sagte Markus Sutorius, Rechtsreferent beim BIVA Pflegeschutzbund dem Evangelischen Pressedienst (epd).

Solche Vereinbarungen hätten meist eine Laufzeit von einem Jahr, so Sutorius. Schwierig werde es, wenn die einmal festgelegten Unterkunftskosten wegen unerwarteter Preissteigerungen – wie der Gasumlage – nicht mehr kostendeckend refinanziert werden können. Doch gebe es die Möglichkeit, dass die Einrichtungsträger die Pflegesatzvereinbarung aufkündigen und in neue Verhandlungen mit den Pflegekassen oder Sozialhilfeträgern treten. So ließen sich gestiegene Energiekosten doch „relativ kurzfristig an die Bewohner weiterreichen“.

Anpassungen für bestimmte Kostensteigerungen möglich

Wedeking verwies zudem auf eine weitere Möglichkeit, die höheren Energiekosten auf die Heimbewohnerinnen und -bewohner umzulegen. Das Sozialgesetzbuch XI erlaube es, während des laufenden Vergütungszeitraums Anpassungen für bestimmte Kosten vorzunehmen. Voraussetzung sei jedoch, dass die Kostensteigerungen „wesentlich“ und „unvorhersehbar“ sind beziehungsweise waren. Da dies in den Regionen unterschiedlich ausgelegt und auch gehandhabt werde, hat Wedeking jedoch nicht viel Hoffnung auf Entgegenkommen bei den Kostenträgern.

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