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Pflegekammer: Verstößt Zwangsmitgliedschaft gegen das Grundgesetz?

Das Verwaltungsgericht in Hannover
entscheidet am 7. November 2018 darüber, ob eine
Zwangsmitgliedschaft bei der Pflegekammer Niedersachsen mit dem
Grundgesetz vereinbar ist. Vor Gericht geht es nun um
drei Verfahren, deren Kläger ihr Grundrecht auf
Handlungsfreiheit durch die Zwangsmitgliedschaft
verletzt sehen.

- Ist eine Zwangsmitgliedschaft bei der Pflegekammer Niedersachen mit dem Grundgesetz vereinbar? Das Verwaltungsgericht Hannover setzt sich mit dieser Frage auseinander.Foto: Holger Jenrich

Kläger sind die Geschäftsführerin eines Seniorenheims,
ein international tätiges Unternehmen zum Vertrieb von
Medizinprodukten sowie eine Krankenpflegerin, die in
einem Krankenhaus als Fallmanagerin arbeitet. Letztere
wehrt sich gegen ihre Pflichtmitgliedschaft in der
Pflegekammer, weil sie der Auffassung ist, reine
Verwaltungstätigkeit zu leisten und nicht den Beruf der
Gesundheits- und Krankenpflegerin auszuüben.

Alle in Niedersachsen tätigen Fachkräfte der Alten-,
Kranken- und Kinderkrankenpflege sind
beitragspflichtige Zwangsmitglieder der in diesem Jahr
neu gegründeten Pflegekammer. Der zu leistende Beitrag
wird nach dem Einkommen bemessen und liegt nach
Kammerangaben maximal bei 280 Euro im Jahr (wir berichteten).

Die Pflegekammer Niedersachsen ist nach Rheinland-Pfalz
und Schleswig-Holstein die dritte und bisher größte
Pflegekammer Deutschlands. Die Gesamtzahl ihrer
Mitglieder wird auf etwa 80.000 geschätzt.

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