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Pflegekammermitglieder müssen Pflegetätigkeit ausüben

Wer als ausgebildete Pflegefachkraft in seinem Beruf
keine pflegerischen Tätigkeiten ausübt, ist nach einer
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz nicht Mitglied
der Pflegekammer. Für die Pflichtmitgliedschaft reiche
es nicht aus, wenn bei der Tätigkeit pflegerische
Kenntnisse und Fähigkeiten eine gewisse Rolle spielten.

- Wer als ausgebildete Pflegefachkraft im Job keine pflegerischen Tätigkeiten ausübt, ist nicht automatisch Pflichtmitglied einer Pflegekammer. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.Foto: Fotolia/Sebastian Duda

Im der Entscheidung zugrundeliegenden Fall arbeitet die
Klägerin – eine ausgebildete Krankenpflegerin – bei
einem Unternehmen der Gesundheitsbranche. Im
vergangenen Juli forderte sie von der rheinland-pfälzischen
Landespflegekammer
eine Rückerstattung von
Beiträgen, die sie für 2017 im Voraus geleistet hatte.
Sie habe zwischenzeitlich nur 50 oder gar 15 Prozent
pflegerisch gearbeitet, und ab September sei sie als
medizinische Fachangestellte in der
EKG-Funktionsabteilung ihres Arbeitgebers tätig. Die
Landespflegekammer lehnte den Antrag ab. Die Pflegerin
erhob deshalb Klage, um feststellen zu lassen, dass sie
kein Mitglied der Landespflegekammer ist.

Die Koblenzer Richter bestätigten die Einschätzung der
Klägerin. Ihre jetzige Tätigkeit weise keine
ausreichende Nähe zur Krankenpflege auf, da es ihr an
einem pflegespezifischen Bezug fehle. Nach der
Stellenausschreibung ihres Arbeitgebers umfassten ihre
Tätigkeiten etwa das Erstellen von Belastungs- und
Langzeit-EKGs oder Schrittmacherkontrollen. Diese
Arbeiten hätten keinen auf Patienten ausgerichteten
pflegerischen Schwerpunkt, erklärte das Gericht
(Az.: 5 K 1084/17.KO).

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits
wurde die Berufung an das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz
zugelassen.