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Pflichtmitgliedschaft ist rechtmäßig
Die Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer Niedersachsen ist rechtmäßig
und verstößt nicht gegen Grundrechte. Das hat am 7.
November 2018 das Verwaltungsgericht Hannover
entschieden und die Klagen zweier Kammermitglieder
abgewiesen (AZ.: 7 A 5658/17 und 7 A 6876/18).

In den beiden Verfahren ging es um die Rechtmäßigkeit
der Kammermitgliedschaft. Die Geschäftsführerin eines
Seniorenpflegeheims sowie eine in einem Krankenhaus
tätige Fallmanagerin, beide Gesundheits- und
Krankenpflegerinnen, hatten gegen ihre
Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer Niedersachsen
geklagt. Die Fallmanagerin war zudem der Auffassung,
eine reine Verwaltungstätigkeit zu leisten und nicht
den Beruf einer Gesundheits- und Krankenpflegerin
auszuüben (wir berichteten).
§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Kammergesetzes für die Heilberufe
in der Pflege (PflegeKG) sieht eine gesetzliche
Mitgliedschaft in der Pflegekammer auch dann vor, wenn
bei der aktuell ausgeübten Tätigkeit Kenntnisse und
Fähigkeiten aus der Berufsausbildung in einem der drei
Pflegeberufe eingesetzt werden oder auch nur eingesetzt
werden können. Eine Berufsausübung im Sinne des
PflegeKG liegt also auch dann vor, wenn
Pflegefachpersonen etwa im Management, der Lehre, der
Verwaltung oder der Beratung Kenntnisse aus der
pflegerischen Ausbildung anwenden. Dieser
Gesetzesauslegung folgte auch das Verwaltungsgericht
Hannover. Die Klägerin könne in ihrer konkreten
Berufstätigkeit ihre besonderen Kenntnisse und
Fähigkeiten als Gesundheits- und Krankenpflegerin
sinnvoll einsetzen, um für die Patienten möglichst
effektive Anschlussmaßnahmen an den stationären
Krankenhausaufenthalt zu organisieren.
Die Pflegekammer verfolgt nach Ansicht des Gerichts
einen legitimen Zweck und ist auch sonst
verhältnismäßig. Die Aus- und Weiterbildung in den
Pflegeberufen müsse dringend verbessert werden, hieß
es. Die Berufe an sich müssten attraktiver werden.
Deshalb sei es "naheliegend und verfassungsrechtlich
unbedenklich", wenn der Staat mit der Gründung einer
Pflegekammer einen Beitrag dazu leiste. "Die beiden
Urteile bestätigen eindeutig die Verfassungsmäßigkeit
des Kammergesetzes für Heilberufe in der Pflege", sagte
Kammerpräsidentin Sandra Mehmecke nach der
Urteilsverkündung.
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