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Was das Bundesarbeitsgericht zu Überstundenzuschlägen sagt

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts bringt Teilzeitbeschäftigten Verbesserungen. Ab der ersten Überstunde steht ihnen künftig ein Zuschlag zu – unabhängig von Vollzeitstandards.

Mit dem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts können auch Teilzeit-Beschäftigte in der Altenpflege früher als bisher auf Überstundenzuschläge hoffen. Foto: AdobeStock/RobertoM

Mit einem Grundsatzurteil (8 AZR 370/20) hat das Bundesarbeitsgericht die Rechte von Teilzeitbeschäftigten in Deutschland deutlich gestärkt. Das Gericht entschied, dass Teilzeitbeschäftigte bei Überstundenzuschlägen nicht schlechter gestellt werden dürfen als Vollzeitbeschäftigte. Sie haben demnach ab der ersten Überstunde Anspruch auf einen Zuschlag, sofern es keine sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung gibt. Das Urteil betrifft Millionen von Teilzeitbeschäftigten, von denen ein Großteil Frauen sind.

Der Entscheidung liegt ein Fall aus Hessen zugrunde: Eine teilzeitbeschäftigte Pflegekraft eines ambulanten Dialysedienstleisters klagte erfolgreich auf Nachzahlung von Überstundenzuschlägen und erhielt eine Entschädigung wegen Diskriminierung. Ihr Arbeitgeber hatte sich auf eine Klausel im Tarifvertrag berufen, die Zuschläge nur für Überstunden vorsieht, die über die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgehen.

Das Gericht stellte klar, dass eine solche Regelung gegen das Diskriminierungsverbot verstößt. „Es liegt eine mittelbare Benachteiligung wegen des weiblichen Geschlechts vor, wenn innerhalb der Teilzeitgruppe erheblich mehr Frauen als Männer vertreten sind“, hieß es.

Das Urteil könnte die Arbeitsbedingungen in Pflegeberufen nachhaltig verändern, da viele Tarifverträge ähnliche Klauseln enthalten. Arbeitsrechtler bewerten die Entscheidung als wegweisend.

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