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Wundversorgung mit sPzW: Bis wann die Übergangsregelung gilt

Verwirrung um die Erstattung von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung (sPzW)? Eine neue Übergangsregelung schafft endlich Klarheit. Doch auch sie ist nur ein Aufschub.

Wundverband
2,7 Millionen Menschen in Deutschland sind auf eine Wundversorgung angewiesen. Foto: AdobeStock/ARTFULLY

Die Verlängerungsregelung für „Sonstige Produkte zur Wundbehandlung (sPzW)“ ist rückwirkend zum 2. Dezember 2024 in Kraft getreten. Darauf weist der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) hin. In einem neuen Merkblatt informiert der Verband über die geltenden Verordnungs- und Erstattungsregeln.

Mit der Neuregelung, die Teil des Gesundheitsversorgungs-Stärkungsgesetzes (GVSG) ist, können sPzW weiterhin bis zum 2. Dezember 2025 zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden. Klassische Verbandmittel und solche mit ergänzenden Eigenschaften bleiben unabhängig davon erstattungsfähig.

BVMed-Geschäftsführer Dr. Marc-Pierre Möll begrüßt die Klarstellung: „Mit der gesetzlichen Fristverlängerung haben verordnende Ärzt:innen, Apotheken und Krankenkassen endlich wieder Klarheit beim Thema Wundversorgung. Damit ist die Versorgungslücke bei Menschen mit chronischen Wunden geschlossen und die ärztliche Therapiefreiheit gesichert.“

In Deutschland sind etwa 2,7 Millionen Menschen auf eine Wundversorgung angewiesen, darunter rund eine Million mit chronischen Wunden.

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