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Abmahnung nach Überlastungsanzeige nicht rechtens
Arbeitnehmer, die ihren Vorgesetzten per
Überlastungsanzeige auf eine mögliche Gefährdungslage
aufmerksam machen, dürfen dafür in der Folge nicht
abgestraft werden. Das hat jetzt, wie das "Deutsche
Ärzteblatt" meldete, das Landesarbeitsgericht
Niedersachsen mit Sitz in Hannover
entschieden (Az.: 14 Fa 140/18).

Konkret ging es vor Gericht um den Fall einer
examinierten Krankenpflegerin, die in einem Göttinger
Krankenhaus übergangsweise auf einer anderen Station
als ihrer üblichen Station eingesetzt worden war. Dort
hatte sie zeitweise statt examinierter KollegInnen nur
zwei Auszubildende an ihrer Seite, in Notfällen konnte
bei der Nachbarstation um zusätzliche Unterstützung
nachgesucht werden.
Die Krankenpflegerin hielt die vorgefundene
Personalsituation für nicht ausreichend und reichte
beim Arbeitgeber eine Gefährdungsanzeige ein. Dabei
betrief sie sich auf das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Beschäftigte dazu anhält,
bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die Sicherheit
und Gesundheit dem Arbeitgeber oder dem zuständigen
Vorgesetzten Meldung zu machen.
Der Arbeitgeber mahnte die Pflegerin wegen ihrer
Überlastungsanzeige jedoch ab. Er hielt diese für
unberechtigt und wertete das Verhalten der Klägerin als
arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Die
Krankenschwester zog daraufhin vor Gericht und gewann.
Das Arbeitsgericht Göttingen verurteilte das
Krankenhaus, die erteilte Abmahnung aus der
Personalakte zu entfernen. Es komme darauf an, dass bei
der Anzeige einer Gefährdungslage durch einen
Arbeitnehmer ein subjektiver Maßstab gelte. Diese
Rechtsauffassung, gegen die sich das Krankenhaus per
Berufung gewehrt hatte, wurde nun vom
Landesarbeitsgericht bestätigt.
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