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Ausschluss von Betriebsfeiern? Ausgeschlossen!
Arbeitgeber dürfen einzelne Mitarbeiter nicht von Betriebsausflügen oder Betriebsfeiern ausschließen. Das gilt auch dann, wenn sie ansonsten vom Dienst freigestellt sind. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln hervor ((Az.: 8 Ca 5233/16).

Der Kläger im vorliegenden Fall arbeitete als Fachbereichsleiter bei einem Verein, der Träger mehrerer Seniorenzentren ist. Anfang 2015 gab es Streit zwischen dem Kläger und dem neuen Vorstandsvorsitzenden, Anfang 2016 wurde er bis zum Rentenbeginn gut zwei Jahre später bei voller Bezahlung freigestellt. Während der Verhandlungen bat er aber darum, weiter an Betriebsausflügen sowie Weihnachts- und Karnevalsfeiern teilnehmen zu dürfen. Zum ersten Karneval nach seiner Freistellung wurde er auch eingeladen, danach aber nicht mehr.
Dagegen klagte er und bekam Recht. Betriebsausflüge und -feiern seien Leistungen unter kollektiven Gesichtspunkten, so das Gericht. Schließe der Arbeitgeber einzelne Mitarbeiter davon aus, sei das eine Ungleichbehandlung. Und die sei nur mit einem triftigen Sachgrund erlaubt – etwa, weil es in der Vergangenheit bei ähnlichen Anlässen Ärger mit dem Mitarbeiter gegeben habe. Der Kläger sei zudem nur freigestellt, noch nicht in Rente und damit noch Teil der Belegschaft.
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