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Bei Mangel an Schutzkleidung: Dürfen Pflegende den Dienst verweigern?

Viele Pflegeeinrichtungen melden Engpässe bei der Versorgung mit Schutzkleidung. Pflegende sehen dadurch zuweilen ihre eigene Sicherheit gefährdet. Dürfen sie deshalb den Dienst verweigern? Dieser Frage nimmt sich Isabel Romy Bierther, Fachanwältin für Arbeits- und Medizinrecht, in der Altenpflege-Rubrik Coronavirus & Recht an.

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Arbeitsverweigerung ist auch in Zeiten der Corona-Pandemie unzulässig.

Foto: Werner Krüper

Laut Bierther gilt: "Die Arbeit in einer [Pflegeeinrichtung] ist eine sogenannte gefahrgeneigte Arbeit". Für Pflegende bedeute das: "Ein Recht, die Arbeit zu verweigern, besteht nicht, auch wenn es bereits infizierte Bewohner gibt."

Das gelte auch bei fehlender Schutzausrüstung. "Solange Schutzkleidung vorhanden ist, ist diese zu verwenden", erklärt Bierther. "Sollte keine Möglichkeit des Schutzes mehr bestehen, so müssen alle notwendigen und erforderlichen Arbeiten auch ohne die persönliche Schutzausrüstung erledigt werden." Pflegende sollten in einem solchen Fall laut Bierther allerdings abwägen, welche Arbeiten erforderlich sind. "Dazu muss dann gegebenenfalls die Betreuung hinter der direkten Pflege zurücktreten", erklärt die Arbeitsrechtlerin.

Zudem sei in § 15 des Arbeitsschutzgesetzes festgelegt, dass Mitarbeiter bestmöglich auf ihren Selbstschutz achten sollten. Pflegende können laut Bierther im Bedarfsfall deshalb auch einen eigens mitgebrachten Mundschutz verwenden, wenn der Arbeitgeber keinen zur Verfügung stellt.

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