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Bettgitter vor Gericht
Zwischen Eingitterung und Ausstiegsluke: Im Schwerpunktthema der brandneuen Ausgabe der Fachzeitschrift Altenpflege beantwortet unser Autor Sebastian Kirsch die Frage, in welchen Fällen in der stationären Pflege eine richterliche Genehmigung für die Anbringung eines Bettgitters benötigt wird – und in welchen nicht.

Zwei Faustformeln geben laut Kirsch, der Betreuungsrichter am Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen ist und als "juristischer Kopf" die Idee des Werdenfelser Wegs mitbegründet hat, eine erste Orientierung. Die erste: Die ganzseitige Seitensicherung ist im Regelfall eine freiheitsentziehennde Maßnahme. Die zweite: Die halbseitige Seitensicherung ist in der Regel keine freiheitsentziehende Maßnahme.
Die Formulierung "in der Regel" deutet allerdings an, dass es Ausnahmen gibt. Welche das genau sind, welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen und wie sich die juristische Lage bei einer Seitensicherung mit Mittellücke bzw. mit fußseitiger Lücke darstellt – all das und noch viel mehr steht in der April-Ausgabe der Altenpflege.
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