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BLGS: Vieles rund um Vorbehaltstätigkeiten ungeklärt

Der Bundesverband Lehrende Gesundheits- und Sozialberufe (BLGS) macht sich Sorgen um die zum Januar 2020 startende neue Pflegeausbildung. Die Ausbildungsverantwortlichen seien zunehmend mit Fragen konfrontiert, die "auf Mängel in der Gesetzgebung zurückzuführen" seien, so der BLGS-Bundesvorsitzende Carsten Drude.

- Beklagt, was das Pflegeberufegesetz angeht, "Mängel in der Gesetzgebung": Carsten Drude, Bundesvorsitzender des Bundesverbandes Lehrende Gesundheits- und Sozialberufe (BLGS).Foto: BLGS

So sei etwa der Anwendungsbereich der vorbehaltenen Tätigkeiten in der Pflege nicht definitiv geklärt. Gemäß Pflegeberufegesetz (PflBG) sind die Feststellung des Pflegebedarfs, die Steuerung und die Evaluation in allen Feldern der Pflege den generalistisch ausgebildeten Fachkräften vorbehalten. Unklar sei allerdings, wie sich diese Vorbehaltstätigkeiten auf die beiden Berufsabschlüsse der Altenpflege und der Kinderkrankenpflege auswirken. Drude: "Soll die Zuständigkeit der Kinderkrankenpflegerin mit der Volljährigkeit des zu pflegenden Menschen enden? Ab wann darf der Altenpfleger tätig werden?"

Zudem sei das fachliche Niveau der Altenpflegeausbildung gegenüber der Generalistik und der Kinderkrankenpflege "nachträglich abgesenkt" worden, so Drude. Hier stelle sich die Frage, "inwieweit eine solche Ausbildung überhaupt noch zur Übernahme der vorbehaltenen Tätigkeiten berechtigen" könne. Während die Bundesregierung darin kein Problem sehe, hätten "namhafte Fachjuristen" hingegen Bedenken geäußert. Drude: "An dieser Stelle zeigt sich zum wiederholten Mal, dass die Beibehaltung der Sonderausbildungen Kinderkranken- und Altenpflege fachlich unsinnig und politisch hochproblematisch ist."