Personal
Bundesempfehlung zur Personalbemessung liegt vor
Der GKV-Spitzenverband hat die lange erwarteten Bundesempfehlungen zum Umsetzen der neuen Personalbemessung in der stationären Altenpflege veröffentlicht.

Mit dem Vorliegen der Gemeinsamen Empfehlungen nach § 113c Absatz 4 SGB XI zum Inhalt der Rahmenverträge haben die Vertragspartner der Landesrahmenverträge jetzt die Aufgabe, die in einer Pflegesatzvereinbarung mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung mit Wirkung ab 1. Juli zu vereinbaren. Bis zur entsprechenden Anpassung der Landesrahmenverträge gelten die Bundesempfehlungen für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen als unmittelbar verbindlich.
Noch vieles unklar zur Personalbemessung? Der AltenpflegeKongress in Köln gibt Antworten. Rechtsanwalt Peter Sausen bringt Sie am Mittwoch auf den neuesten Stand. Und auch am Donnerstag geht es in einem Strang nur um die Themen Personalbemessung und Vorbehaltsaufgaben. Anmeldungen sind noch möglich.
Konkrete Regelungen zur Mindestpersonalausstattung werden in der siebenseitigen Bundesempfehlung nicht genannt, da diese „zum Zeitpunkt des Abschlusses der Empfehlungen” nicht getroffen werden konnten, wie der Präambel zu entnehmen ist. Die beteiligten Akteure attestieren daher, dass ohne strukturelle Änderungen die Umsetzung des § 113c SGB XI an ihre Grenzen stoße. Sie fordern entsprechende Maßnahmen, um die Umsetzung des neuen Personalbemessungsverfahrens in der vollstationären Pflege zu gewährleisten.
Ausbildungskapazitäten müssen abgesichert und geschaffen werden
„Die derzeitigen Ausbildungskapazitäten genügen nicht, um den zukünftigen Bedarf sicherzustellen“, ist der Anlage zu entnehmen. Lehrkräfte seien bereits heute nicht in ausreichendem Maße vorhanden. Zudem brauche es Sofortprogramme des Bundes und/oder der Länder zur Anwerbung internationaler Pflege(fach)kräfte und Auszubildender.
Das Ordnungsrecht der Länder dürfe der Umsetzung der Personalbemessung nicht im Wege stehen. „Die Fachkraftquote muss daher abgelöst bzw. an die Vorgaben, die sich aus § 113c SGB XI ergeben, angepasst werden.“
Hilfskräfte fehlen in der Altenpflege
Die Bundesempfehlung und die Anpassung der Rahmenverträge werden nicht ausreichen, um die Personalbemessung in der stationären Altenpflege erfolgreich praktisch umzusetzen. Nach der aktuellen Rechtslage sei ein Einstieg in die neue qualifikationsbezogene Systematik erst dann möglich, wenn Hilfskraftpersonal mit landesrechtlich geregelter Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr dem Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht.
Passend dazu unser Themenspecial zur Personalbemessung mit vielen Informationen, Veranstaltungs- und Fortbildungsempfehlungen, damit die Umsetzung gelingt.
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