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Corona-Warn-App ist auch für Pflege- und Betreuungskräfte freiwillig

14,6 Millionen mal wurde die Corona-Warn-App nach Angaben des Robert Koch Instituts (RKI) bis Anfang Juli bereits heruntergeladen. Arbeitgeber- und Berufsverbände empfehlen Pflegenden und Betreuenden, die App zu nutzen. Dazu sind Arbeitnehmer jedoch nicht verpflichtet.

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Zu Beginn der Corona-Pandemie hat die Redaktion Altenpflege die Rubrik Coronavirus & Recht ins Leben gerufen. Isabel Romy Bierther beantwortet dort die wichtigsten Fragen, die sie fortlaufend ergänzt.

Foto: AdobeStock/krissikunterbunt

Jeder Bürger darf selbst entscheiden, ob er die App einrichtet und über die Weitergabe der Warnung durch die App. Dieser Grundsatz ist auch für das Arbeitsverhältnis binden. Die Freiwilligkeit gilt für die Arbeitszeit und daher genauso in der Freizeit. Der Arbeitgeber hat laut Rechtsanwältin Isabel Romy Bierther, Fachanwältin für Arbeits- und Medizinrecht in der Kanzlei Berten & Partner, die Möglichkeit, eine Nutzungsempfehlung – in Abstimmung mit dem Betriebs- oder Personalrat – auszusprechen.

Da der Arbeitgeber die Informationen über eine mögliche Infektion benötigt, um Schutzmaßnahmen für die übrigen Arbeitnehmer zu ergreifen, ist es erforderlich, den Arbeitgeber auf über die Gefahr einer Infektion zu informieren, sollte die App eine solche anzeigen. Die Meldung der App beinhaltet nur den Hinweis, dass ein erhöhtes Infektionsrisiko vorliegt. Der Hinweis legt nahe, telefonisch mit dem Hausarzt oder dem Gesundheitsamt Kontakt aufzunehmen, um das weitere Verhalten und eine mögliche Testung abzusprechen.

Wenn das zuständige Gesundheitsamt eine Quarantäne anordnet, dann können Pflegende die Arbeitsleistung in dieser Zeit in der Regel nicht erbringen. In dieser Zeit erhält der Arbeitnehmer seinen Lohn weiter und der Arbeitgeber erhält die ausgezahlten Beträge auf Antrag von der Behörde erstattet werden (§ 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz).

Wenn keine Quarantäne angeordnet wird, dann muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, um die Infektionsrisiken am Arbeitsplatz zu vermeiden. Obwohl die Nutzung der App freiwillig ist, muss der Arbeitgeber angemessen reagieren.

Zu Beginn der Corona-Pandemie hat die Redaktion Altenpflege die Rubrik Coronavirus & Recht ins Leben gerufen. Isabel Romy Bierther beantwortet dort die wichtigsten Fragen, die sie fortlaufend ergänzt – etwa ganz aktuell auch zu Arbeitsrechtsfragen und Urlaub.