News
Dauernachtwache: Anspruch auf 30 Prozent Nachtzuschlag
Nicht tarifgebundene Betreiber von Alten- und
Pflegeheimen müssen Dauernachtwachen einen
Nachtarbeitszuschlag von 30 Prozent auf das
Bruttogehalt zahlen. Das entschied am 7. Juni 2018 das
Landesarbeitsgericht (LAG)
Rheinland-Pfalz mit Sitz in Mainz (Az.: 5 Sa 446/17).

Nur weil die Nachtarbeit in einem Alten- und Pflegeheim
zwingend notwendig ist, sei damit noch keine
"Verringerung des regelmäßigen Zuschlagssatzes von 30
Prozent gerechtfertigt", heißt es nach Informationen
des Internet-Portalos www.juraforum.de im Urteil des
Gerichts. Begründe der Arbeitgeber geringere Zuschläge
mit vermeintlichen Bereitschaftszeiten in der Nacht,
müsse er diese genau belegen können.
Im konkreten Fall war eine examinierte Altenpflegerin
seit dem 12. November 2010 in einem nicht
tarifgebundenen Alten- und Pflegeheim als
Dauernachtwache beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag sollte
sie im Monat 17 Nachtwachen zwischen 20 Uhr und 6.45
Uhr leisten, eine jeweils 45-minütige Pause
eingerechnet. Pro Nachtwache zahlte der Arbeitgeber
eine Nachtarbeitspauschale in Höhe von 20,45 Euro.
Während des Urlaubs und während Krankheitszeiten wurde
die Pauschale nicht gewährt.
Der pauschale Zuschlag machte zunächst 28 Prozent und
nach einer Gehaltserhöhung 24 Prozent vom
Bruttostundenlohn aus. Als die Altenpflegerin mit ihrem
Arbeitgeber in Streit geriet, forderte sie für die Zeit
von Januar 2013 bis Dezember 2015 einen Nachschlag auf
ihren Nachtarbeitszuschlag. Sie verwies bei ihrer
Forderung auf Passagen des Arbeitszeitgesetzes, wonach
Arbeitgeber für Nachtarbeitszeiten zwischen 23 Uhr und
6 Uhr eine "angemessene Vergütung" zahlen müssen. Dies
seien bei Dauernachtwachen 30 Prozent auf die
Bruttostundenvergütung.
Der Arbeitgeber lehnte dies ab, doch vor dem LAG bekam
die Altenpflegerin nun in vollem Umfang recht. Ihr
stehe als Dauernachtwache für den Streitzeitraum nicht
nur die Zahlung weiterer Nachtarbeitszuschläge für
Urlaubs- und Krankheitszeiten zu, sondern auch
Zuschläge in Höhe von 30 Prozent auf den
Bruttostundenlohn.
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu verfassen.
Sie haben noch kein Konto?
Jetzt registrieren