Personal
DBfK fordert verbindliche Personalvorgaben für Nachtdienste
Nur vier Bundesländer machen verbindliche Vorgaben für die Besetzung mit Pflegefachpersonen in den Nachtdiensten – mit „katastrophalen und gesundheitsgefährdenden Folgen“, mahnt der DBfK.

„In Nordrhein-Westfalen z.B. dürfte eine Pflegefachperson in der Nacht theoretisch mehr als 100 pflegebedürftige Bewohner:innen versorgen“, stellt der DBfK Nordwest-Vorsitzende Martin Dichter fest. „Es gibt keine verbindlichen Vorgaben, die das untersagen.“ Das zeige sehr deutlich, dass die Personalsituation in der stationären Langzeitpflege dringend gesetzlich geregelt werden müsse.
Passend dazu: Mehrheit der Pflegenden bevorzugt Dauernachtdienste
Hinzu komme der „begriffliche Behördenwirrwarr“ in Bezug auf die Definition einer „Pflegekraft“ beziehungsweise „Fachkraft“. „Auch hier gibt es Wildwuchs im ganzen Land“, so Dichter. Selbst im neuen Personalbemessungsverfahren (PeBeM) werde die Personalbesetzung im Nachtdienst ausgeklammert.
Fachkraftschlüssel nach süddeutschem Vorbild
Als praktikable Regelung schlägt der DBfK eine Kombination der Vorschriften Bayerns und Baden-Württembergs vor: Für je 40 Bewohnerinnen und Bewohner solle je eine Pflegefachperson in den Nachtstunden anwesend sein, bei 80 Bewohnerinnen und Bewohnern zusätzlich eine qualifizierte Pflegeassistenz. Bei Erfüllung bestimmter Kriterien, etwa einer großen Zahl von Pflegebedürftigen mit hohem Pflegegrad oder nächtlicher Unruhe, solle die Quote auf 1:30 sinken. „Das sind natürlich absolute Mindestuntergrenzen, die dem Pflegepersonalmangel geschuldet sind“, so Dichter. „Aber diese Haltelinie muss jetzt eingezogen werden, um eine weitere Gesundheitsgefährdung sowohl beruflich Pflegender als auch Pflegebedürftiger zu verhindern.“
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