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Die Zahl freiheitsentziehender Maßnahmen sinkt deutlich
Im Jahr 2015 wurden in deutschen Pflegeeinrichtungen bundesweit 59.945 freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) in Betreuungsverfahren genehmigt, 2010 waren es noch 98.119 gewesen. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Bundestagsfraktion der Grünen hervor, über die der Bundestag am 1. August berichtete.

Die jährlich vom Bundesamt für Justiz veröffentlichten Daten zu den gerichtlich angeordneten Zwangsmaßnahmen weisen aus, dass zwischen 2010 und 2015 sowohl die Anträge auf FEM als auch deren Genehmigungen zurückgingen. Bei den Ablehnungen sei zugleich ein Anstieg zu verzeichnen, hieß es. Diese Entwicklung gehe in die richtige Richtung, betonte die Regierung in ihrem Schreiben. Der Einsatz derartiger Maßnahmen in der Pflege müsse weiter verringert werden.
Die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unterliegt strengen Vorgaben und ist nur mit Genehmigung eines Betreuungsgerichts zulässig. Definiert sind sie als "alle Maßnahmen, die an oder in der Nähe des Körpers angebracht werden und die eine Person daran hindern, sich an einen Ort ihrer Wahl zu bewegen oder ungehindert Zugang zum eigenen Körper zu haben".
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