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Einrichtungen benötigen Kooperationspartner
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Pflegeberufe ist beschlossen. Für die Träger der
praktischen Ausbildung gilt es jetzt vorrangig,
Verträge mit Kooperationspartnern für die einzelnen
Einsatzorte der Ausbildung neuen Typs abzuschließen,
Ausbildungspläne zu entwickeln und diese mit der Schule
abzustimmen.

Nachdem das Pflegeberufegesetz im vergangenen Jahr
verabschiedet wurde, hat der Bundestag in diesem Jahr
vor der Sommerpause die Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung zum Gesetz beschlossen und an den
Bundesrat weitergeleitet, der voraussichtlich in seiner
Sitzung am 21. September 2018 zustimmen wird. Im
Vordergrund stehen nun die Vorbereitungen auf die neue
Ausbildung bei Trägern der praktischen Ausbildung und
in den Schulen. Viele Einrichtungen bereiten sich
bereits auf Basis des Pflegeberufegesetzes auf die neue
Ausbildung vor. So gilt es, Kooperationsvereinbarungen
zwischen Schulen und verschiedenen Einsatzorten der
praktischen Ausbildung zu treffen. Die Organisation der
Praxiseinsätze kann auch an eine Schule übertragen
werden.
Wie Franz Wagner, Präsident des Deutschen Pflegerates, in der aktuellen
Ausgabe der Fachzeitschrift Altenpflege ausführt, sind die
Träger der praktischen Ausbildung verpflichtet,
Ausbildungspläne zu entwickeln und mit den Schulen
abzustimmen, die hier ein Einspruchsrecht haben. Es
sollte, so Wagner, auch zwischen Trägern und Schulen
geklärt werden, wie das Verfahren der Bewerberauswahl
läuft. Denn nur, wenn die Schule den Ausbildungsvertrag
mit unterschreibt, komme er zustande. Das sei eine
wichtige Möglichkeit der Schule für Mitsprache.
Weiterhin weist Wagner, der auch Bundesgeschäftsführer
des Deutschen Berufsverbandes für
Pflegeberufe (DBfK) ist, in Altenpflege darauf hin, dass es für
die Einrichtungen gilt, die Praxisanleitung neu zu
organisieren. Gesetz und Verordnung schrieben zehn
Prozent der praktischen Ausbildung als Praxisanleitung
vor, die durch Praxisanleiter strukturiert zu gestalten
sei. Dieser Aufwand werde refinanziert, hierfür muss
allerdings die entsprechende Zahl von qualifizierten
Praxisanleitern vorhanden sein. Ab 1. Januar 2020
steigt die Qualifizierungsanforderung auf 300 Stunden
(bisher 200 Stunden; es gibt eine Besitzstandswahrung
für bisherige Praxisanleiter). Die Praxisanleiter sind
zudem zu jährlich 24 Stunden berufspädagogischer
Fortbildung verpflichtet.
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