News

Geriatriezulage: Gericht klärt Voraussetzungen

Eine Geriatriezulage steht Beschäftigten in der
stationären Altenpflege nur dann zu, wenn die Grund-
und Behandlungspflege zeitlich überwiegend an Kranken
ausgeübt wird. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Sitz in
Erfurt in einem unlängst veröffentlichten Urteil vom
31. Januar 2018 (Az.: 10 AZR 387/17) festgestellt.

- Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Eine Geriatriezulage steht Beschäftigten in der stationären Altenpflege nur dann zu, wenn die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend an Kranken ausgeübt wird.Foto: Krüper

Wie das Online-Portal www.haufe.de vermeldet, hatte
eine Altenpflegerin, zehn Jahre im Nachtdienst in einem
Alten- und Pflegeheim mit 125 Bewohnern und fünf
Wohnbereichen beschäftigt, von ihrem Arbeitgeber
vergeblich die Zahlung einer Geriatriezulage begehrt
und daraufhin beim BAG geklagt. Die Richter entschieden
nun zu ihren Gunsten.

In seinem Urteil stellte das BAG zunächst einmal fest,
dass Heimbewohner in Alten- und Pflegeheimen in der
Regel aufgrund ihres Alters und des damit verbundenen
Nachlassens ihrer geistigen und körperlichen Kräfte
sowie wegen zunehmender Gebrechlichkeit Pflege und
Betreuung in mehr oder minder großem Umfang benötigen.
Heimbewohner könnten zusätzlich aber auch erkranken.
Sie bedürften dann einer entsprechenden Behandlung und
einer zusätzlichen Pflege. Die auf Heimbewohner
bezogene Krankenpflege könne dann neben eine schon
notwendig gewordene Altenpflege treten.

Dabei sei die Erfüllung des Tarifmerkmals "krank" nicht
an ein behandlungsbedürftiges Akutereignis gebunden.
Vielmehr reichten chronische Erkrankungen der Bewohner
aus. In Alten- und Pflegeheimen müsse grundsätzlich
eine ständige medizinische Betreuung durch einen Arzt
sichergestellt sein. Es sei nicht erforderlich, dass
diese Versorgung durch von der Einrichtung angestellte
Ärzte erfolge. Es reiche aus, wenn Hausärzte zu den
Kranken käen oder diese die Ärzte aufsuchten.

Nach Auffassung des BAG handelt es sich bei
Wohnbereichen eines Alten- und Pflegeheims auch um
"geriatrische Abteilungen oder Stationen" im
tarifvertraglichen Sinn. Allerdings setze der
tarifvertragliche Begriff "geriatrisch" nicht voraus,
dass es sich um eine Rehabilitationseinrichtung mit
Rehabilitationsdiagnostik, Rehabilitationsplan und
geriatrischen Assessments handele. Der Sinn und Zweck
der Zulage besteht nach Auffassung des BAG nicht im
Ausgleich von Erschwernissen aus einem bestimmten
Behandlungskonzept, sondern in der Kompensation der
Erschwernis, die in der Doppelbelastung der Pflege von
zugleich alten- und krankenpflegebedürftigen Personen
entsteht.

Das BAG stellt zugleich aber fest, dass nicht jede
Pflegetätigkeit in einem Altenheim den Anspruch auf die
Geriatriezulage auslöst, weil die Grund- und
Behandlungspflege zeitlich überwiegend an Kranken
ausgeübt werden muss, um die tatbestandlichen
Voraussetzungen zu erfüllen. Es gebe keinen Grund für
die Annahme, dass die Bewohner von Altenheimen generell
krankenpflegebedürftig seien, auch wenn dies häufig der
Fall sei.

Im vorliegenden Fall seien jedoch die Voraussetzungen
für die Geriatriezulage gegeben gewesen, da alle
Bewohner der Einrichtung an Krankheiten litten und sich
in ärztlicher Behandlung befänden. Auch sei es
ausreichend, dass die Klägerin zeitlich überwiegend die
Grundpflege ausübe. Es sei für die Anwendbarkeit der
Regelung nicht erforderlich, dass neben der Grund- auch
die Behandlungspflege ausgeübt werde.