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Gericht verneint Sozialversicherungspflicht
Arbeitet eine Altenpflegerin in einem Pflegeheim ausschließlich als Nachtwache, muss deshalb für sie noch keine Sozialversicherungspflicht bestehen. Das hat jetzt das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 15. November 2016 (AZ: L 11 R 4602/15) entschieden.

Im konkreten Fall war eine selbstständige Altenpflegerin in einem Altenheim etwa einmal pro Woche ausschließlich als Nachtwache tätig. Die Frau arbeitete gelegentlich auch in anderen Heimen und verfügte über ein eigenes Büro. Die Rentenversicherung stellte für die Nachtwachentätigkeit dennoch die Sozialversicherungspflicht fest und forderte von dem Altenheim entsprechende Beitragszahlungen. Zwar verfüge die Altenpflegerin über ein eigenes Büro sowie über ein eigenes Auto sowie Computer und Telefon. Sie sei bei ihrer Nachtwachentätigkeit aber nicht "weisungsfrei", sondern an die Dienstpläne gebunden.
Doch das LSG verneinte nun die Sozialversicherungspflicht. Die Altenpflegerin sei mit ihrer ausschließlichen Nachtwachentätigkeit nicht in relevanter Weise in den Betriebsablauf und die Organisation des Heimes eingebunden gewesen. Sie habe die Beschäftigung auch nur sporadisch ausgeübt und keine Weisungen erhalten. An Dienstbesprechungen oder Ähnlichem habe sie nicht teilnehmen müssen.
Auch unterscheide sich die Nachtwache von den Nachtschichten, die festangestellte Pflegekräfte leisten, so das LSG. Während Nachtwachen lediglich Kontrollgänge durchführen, auf Notrufe oder Wünsche der Bewohner reagieren und auch bei Bedarf Pflegetätigkeiten ausüben, sehe dies bei regulären Nachtdiensten anders aus. Hier würden festangestellte Pflegekräfte zusätzlich noch Dinge für den folgenden Tag vorbereiten oder Dinge erledigen, die liegengeblieben waren.
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