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Höhe der Nachtzuschläge bleibt strittig
Zur Höhe des Nachtzuschlags in nicht tarifgebundenen stationären Pflegeeinrichtungen gibt es weiter keine einheitliche gesetzliche Regelung. Während das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg einer Dauernachtwache unlängst einen Nachtzuschlag von 20 Prozent zusprach, hielt das LAG Rheinland-Pfalz 25 Prozent für angemessen.

In dem jetzt vom LAG Baden-Württemberg in Stuttgart entschiedenen Fall hatte eine Altenpflegerin als Dauernachtwache von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr in einer Seniorenresidenz gearbeitet. Der nicht tarifgebundene Heimbetreiber zahlte ihr einen Nachtarbeitszuschlag von 15 Prozent. Die Altenpflegerin hielt das mit Verweis auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) für zu niedrig und klagte. Das BAG hatte im Dezember 2015 eine von der Regelmäßigkeit bestimmten Zuschlag von 25 oder 30 Prozent auf den Bruttostundenlohn als angemessen beurteilt, aber auch ein "Abweichen nach unten" in Betracht gezogen, sollten "überragende Gründe des Gemeinwohls" die Nachtarbeit zwingend erfordern (10 AZR 423/14).
Die Stuttgarter Richter entschieden nun in ihrem am 16. Juli veröffentlichten Urteil, hier sei wegen der "gewöhnlichen" Tätigkeit der Klägerin ein Nachtarbeitszuschlag von zunächst 25 Prozent angemessen. Der Betrieb der Senioren-Wohneinrichtung stelle aber einen "überragenden Zweck des Gemeinwohls" dar, so dass ein weiterer Abschlag von fünf Prozent gerechtfertigt sei. Unter dem Strich stehe der Klägerin daher ein Zuschlag von 20 Prozent zu (Az.: 9 Sa 57/18 ).
Im Fall des LAG Rheinland-Pfalz mit Sitz in Mainz – das Urteil wurde am 19. Juli 2019 veröffentlicht – hatte die klagende Altenpflegerin ebenfalls als Dauernachtwache gearbeitet und demenzkranke PatientInnen betreut. Für die Zeit vom 15. Juli 2016 bis 30. September 2017 hatte sie insgesamt 1.558,25 Stunden Nachtarbeit geleistet. Ihr Nachtzuschlag lag unter zehn Prozent. Angemessen seien für eine Dauernachtarbeit aber 30 Prozent und damit 4,32 Euro, meinte sie. Die 6. Kammer des LAG hielt einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 Prozent wegen "überragender Gründe des Gemeinwohls" für angemessen. Laut BAG-Rechtsprechung sei zwar für eine Dauernachtarbeit "regelmäßig" ein Zuschlag von 30 Prozent vorgesehen. Aus Gemeinwohlgründen falle der Zuschlag aber geringer aus (Az.: 6 Sa 138/18).
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