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Kirchliche Arbeitnehmer: Nicht jeder muss Mitglied sein
Nicht jeder kirchliche Arbeitnehmer muss zwingend
Mitglied einer christlichen Kirche sein. Das hat nun
der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Zur Bedingung
dürfe die Zugehörigkeit zu einer Konfession nur gemacht
werden, wenn dies für die Tätigkeit "objektiv geboten"
sei, so das Gericht in Luxemburg (Rechtssache Nr. C-414/16).

Wie das ZDF berichtete, könnte das Urteil für
kirchliche Arbeitgeber in Deutschland erhebliche
Auswirkungen haben. Nach Angaben der Vereinten
Dienstleistungsgewerkschaft (verdi)
beschäftigen sie hierzulande insgesamt etwa 1,5
Millionen Menschen. Bei der Diakonie
arbeiten laut Homepage mehr als 525.700 hauptamtlich
Beschäftigte. In den Einrichtungen und Diensten der
Caritas arbeiten rund 620.000 Menschen.
Die Gewerkschaft begrüßte das Urteil, wonach die
Zugehörigkeit zu einer Konfession nur dann verlangt
werden dürfe, wenn die auszuübende Tätigkeit direkt mit
dem Glauben und der Verkündigung desselben zu tun hat.
"Bei verkündigungsfernen Tätigkeiten gilt: Kirchliche
Arbeitgeber dürfen bei Einstellungen ausschließlich die
Qualifikation und Eignung berücksichtigen", so
Sylvia Bühler, Leiterin des
verdi-Fachbereichs "Gesundheit, Soziale Dienste,
Wohlfahrt und Kirchen", "das ist jetzt auch gerichtlich
überprüfbar."
Caritas und Diakonie sehen nach dem EuGH-Urteil zum
kirchlichen Arbeitsrecht hingegen keinen
Handlungsbedarf. "Für die Diakonie Deutschland ist
festzuhalten, dass der Europäische Gerichtshof
bestätigt, dass das kirchliche Selbstbestimmungsrecht
der wesentliche Faktor bei Abwägungsentscheidungen
bleibt", so Dr. Jörg Kruttschnitt,
Rechtsvorstand des Evangelischen Werks für Diakonie und
Entwicklung, "dass derartige Anforderungen bei der
Personalauswahl nicht willkürlich gestellt werden,
entspricht auch der bisherigen Rechtslage und Praxis.
Für die Arbeit der Diakonie ist eine evangelische
Prägung wichtig. Diese erwarten auch die Menschen von
uns, die uns ihre Kinder, Eltern oder Kranken
anvertrauen."
Es gebe eine Grundordnung, in der die
Einstellungspraxis klar geregelt sei, kommentierte auch
Bayerns Landes-Caritasdirektor Bernhard Piendl gegenüber der
Deutschen Presse-Agentur (dpa)n das Urteil. Daraus gehe
hervor, welche Stelle eine Zugehörigkeit zur
katholischen Kirche erfordere und welche nicht. Das
decke sich mit der nun erfolgten Rechtssprechung.
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