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Mehr Arbeit, weniger Ruhezeit für Pflegende

Eine zeitlich befristete Verlängerung der Arbeitszeiten ist in der Corona-Krise unter anderem auch für Beschäftigte in der Altenpflege möglich.

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Die Coronakrise macht‘s möglich: Arbeitnehmer in der Pflege dürfen unter bestimmten Bedingungen bis zu zwölf Stunden am Tag arbeiten. Foto: Adobe Stock/ bluedesign

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 10. April eine neue Verordnung erlassen, nach der Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz (ArbZG) möglich sind. Demnach dürfen Arbeitnehmer, zunächst befristet bis zum 30. Juni 2020, länger arbeiten – und das bei kürzeren Ruhezeiten. Die tägliche Arbeitszeit darf auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden. Derartige Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz sind allerdings nur dann erlaubt, wenn sie nicht vermeidbar waren, zum Beispiel durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen, erklärt Isabel Romy Bierther in der Mai-Ausgabe der Fachzeitschrift Altenpflege.

Wenn Mitarbeiter in Pflegeeinrichtungen in Zwölf-Stunden-Schichten eingesetzt werden, dann darf die wöchentliche Arbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten. Nur wenn es unvermeidbar war, darf auch diese Arbeitszeit erhöht werden. Geänderte Ruhezeiten sind auch in Pflegeeinrichtungen möglich. Auch die Sonn- und Feiertags­beschäftigung wurde gelockert. Alle Details lesen Sie in der aktuellen Ausgabe.