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Neues Betreuungsrecht soll Selbstbestimmung stärken

Zu Beginn des Jahres gibt es einschneidende Veränderungen im Betreuungsrecht, die auch Auswirkungen auf betreute Personen in der Altenpflege haben.

Neues Betreuungsrecht soll Selbstbestimmung stärken
Foto: AdobeStock/Ingo Bartussek Für Ehepaare gilt das Ehegattennotvertretungsrecht.

Das Gesetz zur Reform des Betreuungsrechts ist am 1. Januar in Kraft getreten. Die Änderungen sollen die Selbstbestimmung und die Qualität der rechtlichen Betreuung stärken. „Im Mittelpunkt des neuen Betreuungsrechts stehen die Wünsche der Betroffenen“, sagte Bundesjustizminister Marco Buschmann. Das Gesetz regelt außerdem, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen berufliche Betreuerinnen und Betreuer mitbringen müssen.

Neu ist unter anderem das Ehegattennotvertretungsrecht. Es gilt nur, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt. Eheleute bekommen dadurch das Recht, im Notfall für ihren Partner medizinische Entscheidungen treffen zu dürfen, wenn er oder sie nicht selbst dazu in der Lage ist. Es gilt zeitlich begrenzt maximal sechs Monate und ausschließlich für Gesundheitsfragen. Vermögensangelegenheiten sind dadurch nicht abgedeckt.

Pflicht zur Wunschbefolgung

Das neue Betreuungsrecht stellt die Wünsche betreuter Menschen in den Mittelpunkt. Der eingesetzte Betreuer oder die Betreuerin muss auf Wünsche eingehen: die sogenannte Pflicht zur Wunschbefolgung. Dazu muss sich der Betreuende regelmäßig durch persönliche Kontakte ein Bild davon machen, welche Wünsche die betreute Person hat und was sie nicht will.

Die Reform gilt als die größte im Betreuungsrecht seit dessen Einführung und der Abschaffung der Entmündigung im Jahr 1992.

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