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Neues Gesetz: Mehr Spielraum für die Indikatorerfassung

Mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz hat der Gesetzgeber Pflegeeinrichtungen in der aktuellen Situation in Bezug auf die Indikatorenerfassung entlastet. Darauf macht die Unabhängige Datenauswertungsstelle Pflege (DAS Pflege) des aQua-Instituts für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen aufmerksam.

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Für die "Erhebung ohne Veröffentlichung" (gemäß § 114b SGB XI zur erstmaligen Übermittlung von Indikatordaten an die Datenauswertungsstelle ohne Veröffentlichung) habe der Gesetzgeber die Frist bis zum 31. Dezember 2020 verlängert, heißt es auf der Homepage des Instituts. Pflegeeinrichtungen könnten daher nun bis 17. Dezember 2020 eine oder mehrere Erhebungen ohne Veröffentlichung starten und durchführen.

Somit erhalten die von den Pflegeeinrichtungen im Zuge der Registrierung bei der DAS Pflege individuell festgelegten Stichtage erst ab dem 1. Januar 2021 Gültigkeit. Die erste Erhebung der Indikatordaten, die auch veröffentlicht wird, findet somit nicht im zweiten Halbjahr 2020, sondern im ersten Halbjahr 2021 statt.

Pflegeeinrichtungen, deren erster regulärer Stichtag zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 2. Oktober 2020 gelegen hätte, hatten bereits die Möglichkeit, Daten für diesen Erhebungszeitraum zu erfassen. Diese Erhebungszeiträume stehen ab sofort nicht mehr zur Verfügung. Die Daten können auch nicht in eine Erhebung ohne Veröffentlichung umgewandelt werden. Darüber hinaus ergeben sich keinerlei Änderungen hinsichtlich des Indikatorverfahrens. Insbesondere sind bereits durchgeführte Erhebungen ohne Veröffentlichung von der Änderung nicht betroffen.