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Neuregelung der Aufnahme von Krankenhausrückkehrern sowie von “Absonderungsbereichen”
In Nordrhein-Westfalen wird die Wiederaufnahme von Bewohnen in Pflegeeinrichtungen neu geregelt. Isolationsräume müssen nicht vorbeugend geschaffen werden, dafür müssen die Mitarbeiter vor Dienstbeginn nach Symptomen oder Kontakten zu infizierten Personen befragt werden.

Die schon in der "alten" Verordnung geregelte (Wieder-) Aufnahmepflicht bleibt bestehen, jedoch haben die Krankenhäuser beziehungsweise bei Neuaufnahme aus der Häuslichkeit die Hausärzte die Infektionsfreiheit durch Testung / Bescheinigung zu gewährleisten. Foto: Adobe Stock/ franjo
Mit der am 4. Mai 2020 in Kraft tretenden Allgemeinverfügung des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) zur "Sicherstellung einer landesweiten Betreuungs- und Untersuchungsstruktur für pflegebedürftige Menschen", der "CoronaAVPflege", wird das "Wiederaufnahme – Chaos" der CoronaAufnahmeVO in strukturierte Bahnen gebracht.
Adressaten sind primär alle vollstationären Pflegeeinrichtungen. Die AV betrifft in "sinngemäßer Anwendung" auch anbieterverantwortete Wohngemeinschaften und damit auch ambulante Pflegedienste. Das Service Wohnen ist – richtigerweise – nicht mehr adressiert. Die schon in der "alten" Verordnung geregelte (Wieder-) Aufnahmepflicht bleibt bestehen, jedoch haben die Krankenhäuser beziehungsweise bei Neuaufnahme aus der Häuslichkeit die Hausärzte die Infektionsfreiheit durch Testung / Bescheinigung zu gewährleisten. Wird eine Infektion im Krankenhaus festgestellt, darf keine Entlassung erfolgen. Diese Testung gilt auch für Rückkehrer in die eigene Häuslichkeit, die dort von einem ambulanten Pflegedienst versorgt werden. Damit wird den Diensten eine höhere Sicherheit verschafft und das Versorgungssystem stabilisiert und auch das Service Wohnen stärker geschützt.
In organisatorischer Hinsicht sind – absolut sachgerecht – keine gesonderten Quarantänebereiche oder ähnliches mehr "vorbeugend" zu schaffen. "Quarantäne- / Isolationsraum" ist das grundsätzlich das angestammte Einzelzimmer. Dies gilt auch, wenn eine Corona-Infektion bei einem Bewohner festgestellt wird. Dementsprechend sind auch keine gesonderten Mitarbeiterteams vorzuhalten.
Um das "Hereinschleppen" von Infektionen zu vermeiden, wird angeordnet, dass vor jedem Dienstbeginn eine verbindliche Befragung der Mitarbeiter in Bezug auf Symptome und eventuelle Kontakte zu infizierten Personen zu erfolgen hat und zu dokumentieren ist. Ist eine Infektion nicht ausgeschlossen, ist eine Freistellung zu überlegen – eher: vorzunehmen. Sollte diese nicht möglich sein, ist das Gesundheitsamt zu informieren und das weitere Vorgehen mit diesem abzustimmen. Wenn die obigen Maßnahmen aus räumlichen, personellen oder organisatorischen Gründen von Anbietern nicht umsetzbar sind, hat die zuständige Gebietskörperschaft eine anderweitige Versorgung sicherzustellen.
ALTENHEIM – Rechtsautor Dr. Lutz H. Michel: "Die CoronaAVPflege beseitigt damit praxisfernen Aufwand und die kontraproduktive Reduzierung von vorhandenen, in der generellen Versorgung dringend benötigter Ressourcen. Sie öffnet Entscheidungsräume für die Verantwortlichen – allerding mit der "Kehrseite der Medaille" einer entsprechenden – gesteigerten – Verantwortlichkeit für Maßnahmen oder deren Unterlassung. Dies bedingt zwingend die sorgsame Abwägung und Dokumentation von Entscheidungen. Im Zweifel ist das zuständige Gesundheitsamt bzw. die zuständige WTG – Behörde zu involvieren."
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