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Pflegekammer legt Mitgliedsbeitrag fest
Die Pflegekammer Niedersachsen hat
heute im "Niedersächsischen Ministerialblatt" ihre
Beitragsordnung veröffentlicht. Pflegefachkräfte aus
der Alten-, Kranken- und Kinderkrankenpflege, die ihren
Beruf in Niedersachsen ausüben, zahlen einen Beitrag
von 0,4 Prozent ihres zu versteuernden Jahreseinkommens
als Kammerbeitrag.

Die Beitragsordnung sei unter den Mitgliedern des
Errichtungsausschusses "lange und kontrovers
diskutiert" worden, sagt Sandra Mehmecke,
stellvertretende Vorsitzende des Errichtungsausschusses
der niedersächsischen Pflegekammer. Das Niedersächsische Sozialministerium habe
die erarbeitete Beitragsordnung im Rahmen der
Rechtsaufsicht letztlich geprüft und genehmigt.
"Das Kammergesetz legt fest, dass der
Errichtungsausschuss etwa die Kammersatzung und auch
die Beitragsordnung beschließen muss", so Mehmecke,
"ein einheitlicher Prozentsatz schafft größtmögliche
Transparenz und Gerechtigkeit." Bezieher von
Monatseinkommen von bis zu 450 Euro sind auf Antrag von
der Beitragspflicht komplett ausgenommen. Der
Höchstbeitrag liegt bei 280 Euro je Beitragsjahr.
Bei einem beispielhaften Jahresgehalt von 30.000 Euro
(das bedeutet im Umkehrschluss ein Monatsgehalt von
2.500 Euro) beträgt der Jahresbeitrag 120 Euro. Die
tatsächliche Beitragsermittlung erfolgt auf Basis einer
Selbsteinstufung jedes Mitglieds in Höhe des zu
versteuernden Einkommens aus der Berufsausübung im
vorletzten Kalenderjahr. Ratenzahlungen sind möglich.
Erfolgt keine Selbsteinstufung, wird der Höchstbeitrag
zu Grunde gelegt. Der Kammerbeitrag ist steuerlich
absetzbar. Im Jahr 2018 wird der Beitrag anteilig für
das halbe Beitragsjahr erhoben. "Die Geschäftsstelle
informiert die Kammermitglieder rechtzeitig schriftlich
über die Details der Beitragserhebung", so Mehmecke.
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