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Pflegekräfte durch Mindestbesetzung schützen
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter –
Pflegekräfte zum Beispiel – vor Überlastung zu
schützen. Daher kann eine vorgeschriebene
Mindestbesetzung von Stationen rechtmäßig sein, auch
gegen den Willen des Arbeitgebers. Das entschied jetzt
das Arbeitsgericht Kiel (Az.: 7 BV 67c/16), meldete die
Deutsche Presse-Agentur (dpa).

Das Gericht musste eine Auseinandersetzung zwischen
einem Klinikbereich und dem zuständigen Betriebsrat
schlichten. Dabei ging es um die Frage der
Mindestbesetzung des Pflegedienstes auf bestimmten
Stationen. Im Frühjahr 2013 bildeten Arbeitgeber und
Betriebsrat eine paritätisch besetzte Einigungsstelle
zur Beilegung dieser Meinungsverschiedenheiten.
Doch auch in der Einigungsstelle gab es Streit: So
stellten drei Gutachten zwar fest, dass die physische
und psychische Belastung des Personals eine kritische
Grenze erreicht hatte. Die Mitglieder der
Einigungsstelle konnten sich aber nicht auf eine
Regelung einigen, um das Problem zu lösen. Daher
entschied eine Mehrheit, für bestimmte
Belegungssituationen eine Mindestzahl von Pflegekräften
vorzuschreiben.
Der Arbeitgeber sah dadurch seine Entscheidungsfreiheit
eingeschränkt und zog vor Gericht – erfolglos. Der
Spruch der Einigungsstelle sei rechtmäßig, so das
Arbeitsgericht Kiel. Das Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats beziehe sich auch auf Regelungen zum
Gesundheitsschutz, inklusive Schutzmaßnahmen bei
konkreten Gefährdungen. Die Vorgabe einer
Mindestbesetzung sei eine solche Maßnahme.
Die Entscheidung der Einigungsstelle greife dabei zwar
in die Rechte des Arbeitgebers ein. Jeder Arbeitnehmer
habe aber ein Recht auf gesunde, sichere und würdige
Arbeitsbedingungen sowie auf eigene körperliche
Unversehrtheit. Dahinter müsse die unternehmerische
Entscheidungsfreiheit zurückstehen.
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