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Pflegende haben keinen Lohnanspruch bei Quarantäne
Wenn Pflege- und Betreuungskräfte aus ihrem Urlaub in einem Risikogebiet wieder nach Deutschland einreisen, so müssen sie sich unverzüglich für den im Landesrecht vorgegebenen Zeitraum in die häusliche Quarantäne begeben und können ihre Arbeitsleistung in der Regel nicht erbringen.

Zu Beginn der Corona-Pandemie hat die Redaktion Altenpflege die Rubrik Coronavirus & Recht ins Leben gerufen. Isabel Romy Bierther beantwortet dort die wichtigsten Fragen, die sie fortlaufend ergänzt.
Foto: AdobeStock/krissikunterbunt
In Nordrhein-Westfalen (NRW) ist die Quarantäneverpflichtung in der Coronaeinreiseverordnung geregelt. Danach müssen die Einreisenden das Gesundheitsamt von sich aus auf die Einreise aus einem Risikogebiet hinweisen und unterliegen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt. Das schreibt Rechtsanwältin Isabel Romy Bierther, Fachanwältin für Arbeits- und Medizinrecht in der Kanzlei Berten & Partner, auf der Website Altenpflege Online.
Aufgrund seiner Fürsorge- und Schutzpflichten gegenüber allen anderen Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber laut Bierther verpflichtet, andere Arbeitnehmer vor einer Ansteckung zu schützen. "Dies kann er natürlich nur, wenn er bestehende Risiken kennt. Daher ist der aus dem Urlaub zurückkehrende Arbeitnehmer auch verpflichtet, diese Fragen zu beantworten", so die Fachanwältin.
Ist der Arbeitnehmer in Quarantäne ist und kann nicht Arbeiten, weil er seine eigene Häuslichkeit nicht verlassen darf, ist ihm die Erbringung seiner Arbeitspflicht unmöglich und erhält deshalb auch keinen Lohn. Daher sei es wichtig, so Bierther, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter vor dem Urlaub über die rechtlichen Folgen informieren.
Zu Beginn der Corona-Pandemie hat die Redaktion Altenpflege die Rubrik Coronavirus & Recht ins Leben gerufen. Isabel Romy Bierther beantwortet dort die wichtigsten Fragen, die sie fortlaufend ergänzt – etwa ganz aktuell auch zu Arbeitsrechtsfragen in Bezug zur Corona-Warn-App.
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