News
Sonderzahlung: Altenpflegekräften geht’s vergleichsweise gut
Aktuellen Zahlen zufolge hat nur gut die Hälfte der Arbeitnehmer in Deutschland in diesem Jahr Weihnachtsgeld bekommen. Altenpflegekräfte allerdings stehen vergleichsweise gut da. Das hat eine kleine Umfrage der Redaktion der Fachzeitschrift Altenpflege in verschiedensten Einrichtungen in der Republik ergeben.

"Selbstverständlich" hätten "alle tarifgebundenen Mitarbeiter" mitr dem Novembergehalt eine Jahressonderzahlung erhalten, sagt Siegfried Benker, Geschäftsführer der Münchenstift GmbH, einer hundertprozentigen Tochter der bayerischen Landeshauptstadt München: "In unserem Unternehmen kommt ja der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (VVöD) zur Anwendung." Zwischen 70 und 79 Prozent ihrer regulären Monatsvergütung hätten die Mitarbeiter bekommen: "Wir sehen darin eine Anerkennung der hervorragenden Leistung unserer Mitarbeiter im abgelaufenen Jahr."
Hedwig Danner, Inhaberin und Gründerin des Unternehmens "Altenpflege Danner" in Schwendi/Baden-Württemberg, hat sich vor geraumer Zeit vom Prinzip Weihnachtsgeld verabschiedet. "Lieber bezahlen wir während des Jahres etwas mehr Lohn", meint sie, "das kommt bei den Arbeitnehmern direkter an als ein 13. Monatsgehalt, von dem durch Steuern mehr als 50 Prozent gleich weg sind." Vom klassischen Weihnachtsgeld, bedauert sie, profitiere halt in erster Linie Vater Staat.
Hans van Dormalen hingegen, Leiter des Minna-Sattler-Seniorenzentrums der Arbeiterwohlfahrt (AWO) in Dortmund/Nordrhein-Westfalen, ist froh, dass bei seinem Träger das Weihnachtsgeld Bestandteil des Tarifvertrages ist. Die Sonderzahlung zum Jahresende belaufe sich auf bis zu 90 Prozent des normalen Monatsgehalts. Hans van Dormalen: "Als langjährig tätiger Leiter von AWO-Pflegeheimen kann ich dazu nur sagen: Unsere Pflegekräfte haben diese Einmalzahlung mehr als verdient."
Die kompletten Statements der drei Gesprächspartner und weitere Stimmen finden Sie unter der Überschrift "Wie halten Sie’s mit Weihnachtsgeld?" in der akuellen Altenpflege-Ausgabe.
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu verfassen.
Sie haben noch kein Konto?
Jetzt registrieren