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Springerdienst ist nicht gleich Springerdienst – Arbeitsrecht live in Hannover
Springerdienste sollen Flexibilität in der Personalplanung schaffen. Für Arbeitgeber gibt es jedoch bei der „Arbeit auf Abruf“ bestimmte Aspekte zu beachten, weiß Arbeitsrechtler Peter Sausen. Er ist Referent auf dem AltenpflegeKongress 2024, am 06. und 07. März in Hannover und gibt den Teilnehmenden in seinem „Update Arbeitsrecht“ die wichtigsten Neuerungen aus dem Arbeitsrecht an die Hand.
„Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Abdeckung von Springerdiensten sogenannte „Arbeit auf Abruf“, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart“, so Sausen.
Wenn im Arbeitsvertrag keine spezifische wöchentliche Arbeitszeit festgelegt ist, sieht das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vor, dass auch ohne weitere Absprache eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart gilt. Diese gesetzliche Regelung ziele darauf ab, so Sausen, Arbeitnehmer vor einer zu großen Unsicherheit in Bezug auf ihre Arbeitszeit zu schützen. „Von dieser gesetzlichen Vorgabe kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann abgewichen werden, wenn die Fiktion der 20-Stunden-Woche im konkreten Arbeitsverhältnis unzumutbar erscheint.“ Hinzukommen müssten konkrete und objektive Anhaltspunkte dafür, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Vertragsschluss eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit im Sinn hatten. Dies hat ein aktuelles Urteil vom 18. Oktober 2023 des Bundesarbeitsgerichts gezeigt.
Mehr Aktuelles aus dem Arbeitsrecht und viele weitere Top-Themen wie PeBeM oder Expertenstandards gibt es auf dem AltenpflegeKongress 2024, am 06. und 07. März in Hannover. Der neue Pflegequalitätsgipfel am dritten Kongresstag (08. März) bietet Qualitätsverantwortlichen außerdem neben Fachimpulsen die Gelegenheit, ihre Perspektiven und Erfahrungen im Gespräch mit Kolleg:innen einzubringen. Er steht unter dem Motto „Information und Dialog“.

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