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Sterbehilfe: Diese zwei Gesetzentwürfe werden diskutiert

Parteiübergreifende Abgeordnetengruppen ringen um die zukünftige Regelung geschäftsmäßiger Sterbehilfe. Zunächst lagen drei Vorschläge vor, nun sind es noch zwei. Das berichtet die Deutsche Presse-Agentur (dpa).

Sterbehilfe, Sterben
Foto: AdobeStock/Gehkah

In die Diskussion über gesetzliche Regelungen zur Sterbehilfe in Deutschland kommt Bewegung. Zwei Abgeordnetengruppen im Bundestag, zu denen unter anderem Renate Künast (Grüne) und Katrin Helling-Plahr (FDP) gehören, haben ihre Initiativen jetzt zu einem gemeinsamen Entwurf zusammengeführt. Dieser sieht vor, dass Ärztinnen und Ärzte Volljährigen Arzneimittel zur Selbsttötung verschreiben dürfen, die ihr Leben „aus autonom gebildetem, freiem Willen“ beenden möchten. Dazu sollen aber Voraussetzungen zu Beratung und Aufklärung geregelt werden. Entsprechende Arzneimittel sollen frühestens drei Wochen und höchstens zwölf Wochen nach der Beratung verordnet werden dürfen. Vorgesehen ist auch eine Härtefallregelung, wenn Suizidwillige in einem „existenziellen Leidenszustand mit anhaltenden Symptomen“ sind, die sie in der gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen. Dann sollen Ärzte auch ohne Beratungsbescheinigung Arzneimittel verordnen können, wenn ein zweiter Arzt oder eine zweite Ärztin es ebenfalls so einschätzt.

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Ein anderer Gesetzentwurf aus einer Abgeordnetengruppe um Lars Castellucci (SPD) und Ansgar Heveling (CDU) will eine geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung grundsätzlich unter Strafe zu stellen – aber mit einer Ausnahme. Um die freie Entscheidung einer volljährigen Person zum Suizid ohne Druck festzustellen, sollen in der Regel zwei Untersuchungen durch einen Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie im Abstand von drei Monaten und eine umfassende ergebnisoffene Beratung vorgegeben werden.

Darum muss ein neues Gesetz her

Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das 2020 ein seit 2015 bestehendes Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe gekippt hatte, da es das Recht des Einzelnen auf selbstbestimmtes Sterben verletzte. Dabei hat „geschäftsmäßig“ nichts mit Geld zu tun, sondern bedeutet „auf Wiederholung angelegt“. Das wegweisende Urteil stößt eine Tür für organisierte Angebote auf – ausdrücklich auch mit Regulierungsmöglichkeiten wie Beratungspflichten oder Wartefristen.