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Teil-Impfpflicht: Handreichung soll offene Fragen klären

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der vergangenen Woche hat sich am Mittwoch die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) für die zügige Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ausgesprochen. Eine Handreichung soll Orientierung geben.

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Foto: AdobeStock/DDRockstar Viele Fragen der kommenden einrichtungsbezogenen Impfpflicht sind noch nicht geklärt.

Auch Beschäftigte in Alten- und Pflegeheimen sind davon betroffen, egal ob sie in der Pflege oder in der Hauswirtschaft arbeiten. „Nach intensiven Beratungen der Gesundheitsminister und -ministerinnen mit dem Bund haben wir jetzt gemeinsam die Voraussetzungen für die praktikable Umsetzung des Bundesgesetzes geschaffen“, sagte die GMK-Vorsitzende, Sachsen-Anhalts Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne in Magdeburg.

Die vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlichte und gemeinsam mit den Ländern erarbeitete „Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogenen Tätigkeiten“ ist eine „sachdienliche Grundlage für den Vollzug“, heißt es in dem jetzt gefassten GMK-Beschluss. Mit der Handreichung sollen auch die Gesundheitsämter bei der Ausübung ihres Ermessensspielraums unterstützt werden, um einen bundeseinheitlichen Vollzug zu erreichen.

Legen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Alten- und Pflegeheimen bis zum 15. März keine Impf- bzw. Genesenennachweise vor, muss der Arbeitgeber diese Personen an das zuständige Gesundheitsamt melden. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, droht ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro. Bis das Gesundheitsamt über den Fall entschieden hat und ggf. ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat, ist eine Weiterbeschäftigung der betroffenen Person möglich. Der Arbeitgeber hat gemäß Handreichung kein Recht zur Freistellung.

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