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Überwachungspflicht: Urteil stärkt Pflegeeinrichtungen
Eine nicht lückenlose Beaufsichtigung eines dem Pflegeheim anvertrauten Heimbewohners begründet im Schadensfall keine Schadensersatzpflicht der Pflegeeinrichtung gegenüber Dritten. Das hat das Landgericht Berlin Mitte Juli entschieden (Urteil vom 18.07.2019, 7 O 62/19).

Geklagt hatte eine Krankenkasse auf die Zahlung von Schadensersatz für sturzbedingte Behandlungskosten in Höhe von 7.569,93 EUR aus übergegangenem Recht. Das Landgericht Berlin sah es in seinem Urteil als erwiesen an, dass die Pflegeeinrichtung, welche ihren Heimbewohner nicht lückenlos beaufsichtigt, im Falle eines Sturzes nicht ihre Obhut- und Fürsorgepflichten verletzt. Gegenüber der Krankenkasse muss die Pflegeeinrichtung keinen Schadensersatz leisten.
Das Urteil des Landgerichts Berlin stärkt Pflegeeinrichtungen, da es in seiner Entscheidung noch einmal betont, dass ein Bewohner nicht vollständig überwacht werden kann und darf. Die Pflegeeinrichtung haftet daher im Rahmen ihrer Überwachungspflicht auch nicht für jede Verletzung, die der Bewohner in der Einrichtung erleidet.
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