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Urteil: Einrichtungen müssen für Honorarpflegekräfte Sozialabgaben zahlen

Alten- und Pflegeheime können ihre Personalprobleme nicht mit dem Einsatz von sozialversicherungsfreien und damit beitragsfreien Honorar-Pflegefachkräften lösen. Das hat jetzt, wie der Evangelische Pressedienst (epd) berichtet, das Bundessozialgericht (BSG) mit Sitz in Kassel (Hessen) am 7. Juni entschieden (Az.: B 12 R 6/18 R).

- Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 7. Juni das Aus für den Einsatz von Honorarkräften in stationären Pflegeeinrichtungen besiegelt.Foto: AdobeStock/fotogestoeber

In dem vom BSG entschiedenen Leitfall war die Seniorenresidenz Radolfzell gGmbH vor Gericht gezogen. Sie hatte wegen Personalmangels 2012 bis zu 85 Prozent an Honorar-Pflegekräften eingesetzt und wegen der vermeintlichen Selbstständigkeit keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. 2013 betrug der Anteil der Honorarkräfte am Pflegepersonal noch 55 Prozent.

Im konkreten Fall hatte der eingesetzte Pfleger nur tage- oder wochenweise in dem Heim gearbeitet, er trug eine eigene Berufskleidung und ein eigenes Namensschild. Für die Pflege war der Mann selbst verantwortlich. Der Stundenlohn betrug zwischen 29 Euro und 32,20 Euro und war damit etwa zweieinhalb mal höher als bei angestellten Pflegekräften.

Die Deutsche Rentenversicherung sah in der Arbeit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, auf die das Heim Sozialabgaben zahlen müsse. Die Pflegefachkraft sei in das Schichtsystem des Heimes eingebunden.

Das BSG bestätigte in seinem Urteil nun die Sozialversicherungspflicht. In der Regel seien Honorarpflegekräfte in Alten- und Pflegeheimen nicht als Selbstständige anzusehen. Zwar würden Pflegekräfte eigenverantwortlich ihre Arbeit ausüben. Deshalb liege aber noch nicht eine sozialversicherungsfreie Tätigkeit vor. Entscheidend sei, inwieweit sich ihre Arbeit von angestellten Pflegekräften unterscheidet und wie sie vom Arbeitgeber persönlich abhängig sind.