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Urteil: Mindestbesetzung ist zulässig
Die Vorgabe einer Mindestbesetzung mit Pflegepersonal
ist eine zulässige Maßnahme, wenn damit die
Beschäftigten vor einer Gesundheitsgefährdung durch
Überlastung geschützt werden. Das hat das
Arbeitsgericht Kiel bereits Ende Juli entschieden, wie
erst jetzt bekannt wurde. Der Beschluss ist allerdings
noch nicht rechtskräftig.

In dem Fall ging es um eine Auseinandersetzung zwischen
der Betreiberin einer Klinik und dem Betriebsrat über
die Frage der Mindestbesetzung für den Pflegedienst auf
bestimmten Stationen. Schließlich wurde eine
Einigungsstelle zur Beilegung der
Meinungsverschiedenheiten gebildet. Diese
Einigungsstelle, die mehrere Gutachten zur konkreten
Belastungs- und Gefährdungssituation auf diesen
Stationen einholte, hatte festgestellt, dass die
physische und psychische Belastung tatsächlich eine
kritische Grenze erreiche. Weil sich die Klinik und der
Betriebsrat nicht einigen konnten, gab die
Einigungsstelle schließlich eine feste Zahl an
Pflegenden für bestimmte Belegungssituationen vor.
Dagegen hatte die Klinik geklagt. In seiner
Urteilsbegründung verwies das Arbeitsgericht Kiel
darauf, die Vorgabe der Personalzahl sei "durchaus eine
Maßnahme, mit der der Gefährdung der Mitarbeiter
begegnet werden kann". Der Arbeitgeber sei damit zwar
in der Personalbesetzung nicht mehr völlig frei. Die
Gesundheit der Arbeitnehmer gehe jedoch vor.
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