News
Verband: Bei Fehleinschätzung Widerspruch einlegen
Der Verband Pflegehilfe warnt vor Fehleinschätzungen bei der Beurteilung des Pflegegrades nach Aktenlage und Telefoninterview. Dies könne für die Betroffenen schwerwiegende Folgen haben.

Innerhalb eines Monats muss schriftlich bei der Pflegekasse Widerspruch eingelegt werden.
Foto: Adobe Stock/ HNFOTO
Noch bis 31. März 2021 könne die Beurteilung des Pflegegrads durch die Medizinischen Dienste der Krankenkassen (MDK) auf Aktenbasis mit ergänzendem Telefoninterview erfolgen. Diese Maßnahme soll das Infektionsrisiko für Pflegebedürftige in der zweiten Corona-Welle vermindern. Jedoch begünstige diese Art der Beurteilung auch Fehleinschätzungen, heißt es in der Pressemitteilung des Verbandes, der sich auf einen Beitrag im TV-Magazin "Frontal 21" beruft. Ein zu niedriger Pflegegrad bedeute für Pflegebedürftige wiederum wesentlich geringere Pflegeleistungen.
"Mit einer Fehleinschätzung müssen Pflegebedürftige oft auf Leistungen in Höhe von mehreren hundert Euro verzichten. Das wollen wir natürlich vermeiden und deshalb ist es in solchen Fällen wichtig, Widerspruch einzulegen", betont Sabina Cali, Leiterin der Pflegeberatung.
Für einen erfolgreichen Widerspruch empfiehlt der Verband Pflegehilfe die folgenden sechs Schritte:
- Innerhalb eines Monats muss schriftlich bei der Pflegekasse Widerspruch eingelegt werden.
- Bei der Pflegekasse sollte ebenfalls das Gutachten des MDK angefordert werden.
- Ärztliche Unterlagen und persönliche Aufzeichnungen können als Belege genutzt werden.
- Eine aussagekräftige Begründung des Widerspruchs mit Bezug auf das Gutachten muss nachgereicht werden.
- Das Zweitgutachten sollte gut vorbereitet sein und alle Unterlagen parat liegen.
- Im Zweifelsfall besteht die Möglichkeit, Klage beim Sozialgericht einzureichen.
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu verfassen.
Sie haben noch kein Konto?
Jetzt registrieren