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Was passiert, wenn sich Pflegende infizieren?
Die Zahl der mit dem Coronavirus infizierten Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen steigt. Somit erhöht sich auch für beruflich Pflegende das Risiko, sich anzustecken. Viele fragen sich daher, was mit ihrem Anspruch auf Vergütung passiert, wenn der Arbeitgeber sie freistellt.

"Nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) hat jeder Mitarbeiter einer Pflegeeinrichtung einen gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch bei Erkrankungen für die Dauer von sechs Wochen", erklärt Isabel Bierther, Rechtsanwältin für Arbeits- und Medizinrecht, in der April-Ausgabe der Fachzeitschrift Altenpflege. Im Falle einer Corona-Infektion könne die zuständige Behörde auch ein Beschäftigungsverbot für die betreffende Person anordnen. Auch in diesem Fall würde der Verdienstausfall für die Dauer von sechs Wochen entschädigt.
"Infiziert sich ein Mitarbeiter einer Pflegeeinrichtung nachweislich während der Ausübung seines Berufes mit dem Coronavirus, so steht dieser Mitarbeiter unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung", so Bierther. Der Arbeitgeber sei in der Verpflichtung, nachzuweisen, dass er den Mitarbeitern die nötige Schutzausrüstung bereitgestellt habe. Ist diese nicht in ausreichenden Mengen verfügbar, sollten Betreiber von Pflegeeinrichtungen das laut Bierther unbedingt dokumentieren, um nicht regresspflichtig zu werden.
Die zuständige Behörde könne auch Pflegeunternehmen komplett schließen, wenn von einer Gruppe von Arbeitnehmern, zum Beispiel dem Pflegeteam, ein Infektionsrisiko ausgehe. Das Betriebsrisiko des Arbeitgebers schließe eine Pandemie nicht ein. In einem solchen Fall sei dieser also nicht verpflichtet, den Pflegenden weiter Lohn zu zahlen. "Arbeitgebern und Arbeitnehmern stehen aber Entschädigungsansprüche nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes zu", so Bierther.
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