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Wegen Corona-Pandemie: Darf der Arbeitgeber Urlaub verweigern oder anordnen?

Beschäftigte in der Pflege brauchen vor allem jetzt Aussicht auf Erholung. Pflegende fragen sich aber zuweilen, ob ihr Urlaubsanspruch auch in Zeiten der Krise unangetastet bleibt. Dieser Frage nimmt sich Isabel Romy Bierther, Fachanwältin für Arbeits- und Medizinrecht, in der Altenpflege-Rubrik Coronavirus & Recht an.

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Auch in Zeiten der Pandemie haben Pflegende ein Recht auf Erholung.

Foto: Pixabay/Stevebidmead

Laut Bierther gilt: "Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Urlaub. Sobald er einen Antrag auf Urlaub stellt, hat der Arbeitgeber diesen zu genehmigen, es sei denn, dringende betriebliche Gründe oder der vorrangige Urlaub anderer Arbeitnehmer stehen dagegen."

Hat ein Arbeitnehmer seinen gesamten Jahresurlaub bereits verplant, so kann der Arbeitgeber laut Bierther nicht mehr einseitig darüber verfügen, sondern nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers.

Doch wie verhält es sich umgekehrt? Kann ein Arbeitgeber auch Urlaub anordnen, wenn er etwa Sorge um Mitarbeiter hat, die zur Risikogruppe gehören? Hierzu sagt Bierther: "Auch während der Corona-Krise kann der Arbeitgeber Betriebsferien anordnen. Dies setzt, so die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, keine dringenden betrieblichen Gründe voraus, es müssen dabei aber die Wünsche des Arbeitnehmer berücksichtigt werden."

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